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Firmenwagen für BR

K
kainil
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, wir sind ein Diensleistungsunternehmen mit 6 Standorten. Diese besuche ich auch in geswissen Abständen. Jetzt habe ich meinen Privatwagen verkauft, (Fahre jetzt mit Roller oder Fahrrad zur Arbeit). Wir haben an unserem Standort 2 Firmenwagen die man über Outlook buchen kann. Es kommt aber immer wieder vor, das ein von mir gebuchter Firmenwagen kurz vorher storniert wird (wenn ich Glück habe), oder aber ich will den Wagen abholen und mir wird dann gesagt, das der nicht da ist. Wie soll ich mich auf Dauer verhalten? Ich habe undserem Kfm. Leiter schon angedroht, das ich beim nächsten Mal wenn der Wagen mir nich zur Verfügung steht, ein Taxi nehmen werde. Zur Info: Drei GF haben Firmenwagen, Standortleiter haben Firmenwagen, Projektleiter haben teilweise Firmenwagen, ein Teamleiter hat Firmenwagen. Nicht falsch verstehen, ich möchte keinen Firmenwagen, den ich auch Privat nutzen kann. Der BR möchte nur verbindlich auf einen Firmenwagen zugreifen können, ohne diese kurzfristigen Spielchen von Seiten der AG.

Hat jemand von Euch eine Lösung für uns?

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Community-Antworten (5)

K
Kurzarbeiter

18.08.2011 um 13:18 Uhr

Es besteht kein Anspruch auf ein BR-Fahrzeug. Der BR hat nur Anspruch auf die gleichen Leistungen wie andere AN für Dienstreisen. Wenn ein Firmenfahrzeug bereit steht kann es genutzt werden. Sonst wohl so wie bei anderen AN auch der ÖPNV, also ggf. Bahn oder u.U. wenn es für andere AN vorgesehen Leihwagen.

Es kann der BR hier nicht Vergeliche mit Drei GF haben Firmenwagen, Standortleiter haben Firmenwagen, Projektleiter heranziehen. Auch weil dort ggf. die Nutzung von Firmenfahrzeugen teils auch Lohnbestandteile sind. Hier kommt u.a. auch § 78 zum tragen.

Kann ein Betriebsratsmitglied seinen Dienstwagen grundsätzlich auch zur Wahrnehmung seiner Betriebsratstätigkeit nutzen?

Mit dieser Frage beschäftigte sich am 25. Februar 2009 das Bundesarbeitsgericht (BAG) und verneinte einen solchen Anspruch (Aktenzeichen: 7 AZR 954/07).

Nach Ansicht des BAG ist der Arbeitgeber nun nicht verpflichtet, dem Kläger die Nutzung des ihm überlassenen Dienstfahrzeugs zur Erledigung von Betriebsratstätigkeiten zu gestatten. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich weder aus dem Anstellungsvertrag noch aus dem Nutzungsvertrag. Auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz oder § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) begründen einen Anspruch nicht.

Das BAG hat sich in der vorliegenden Entscheidung mit dem Grundsatz des § 78 Satz 2 BetrVG auseinandersetzen müssen, wonach Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Jedes Betriebsratsmitglied soll ohne Furcht vor Maßregelungen und Sanktionen des Arbeitgebers sein Amt ausüben können.

K
kainil

18.08.2011 um 13:28 Uhr

Hallo Kurzarbeiter,

Öffentliche Verkehrsmittel, zu unserer nächste Niederlassung in 20 Kilometer Entfernung, keine Verbindung. Zur 2. Niederlassung fahre ich 25 Kilometer. Hier die Verbindung: Erst 80 Kilometer in die nächste Stadt (im Norden Deutschlands), ab da hat man Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Standort nachdem man dann wieder 90 Kilometer gefahren ist. Bedenke ich muß 25 Kilometer fahren eigentlich, fahre aber 170 kilometer mit öffentlichen Verkehrsmitteln ein Weg, da ich ja auch noch zurück muß. Zum Standort nach Bremen, kann man die Bahn nutzen. Zuden anderen Standorten wüßte ich keine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

K
Kurzarbeiter

18.08.2011 um 13:57 Uhr

kainil

die Zeiten/ Wege spielen doch keine Rolle, ist doch alles Arbeitszeit. Ist ggf. nur ein Argument für Verhandlungen pro Leihwagen, aber auch nur sofern man nicht voll freigestellt ist. Denn dann ist die Zeit dem AG ja egal. Verleiher stellen ja teils die Wagen im Betrieb bereit.

Aber wie erwähnt, gibt es im Betrieb eine Reiseregelung so gilt diese auch so für den BR, so auch das BAG

R
rkoch

18.08.2011 um 16:05 Uhr

Nebenbei:

wir sind ein Diensleistungsunternehmen mit 6 Standorten. Diese besuche ich auch in geswissen Abständen.

Seid ihr Euch eigentlich SICHER, das diese 6 Standorte nicht selbst "Betriebe" im Sinne von §4 (1) sind? Sprich: haben diese weniger als 5 AN ? und/oder fallen diese NICHT unter §4 (1) Nr. 1 oder Nr. 2 und haben "formlos" beschlossen das sie von Euch vertreten werden wollen?

Falls ihr diese Frage nicht erschöpfend geklärt habt könnte Euer AG wenn ihr ihn zu sehr nervt auch mal auf die Idee kommen Eure Daseinsberechtigung zu überprüfen....

Abgesehen davon: Wenn Du nur sporadisch ein Firmenfahrzeug bekommst, dann machst Du Deine Besuche eben genau dann, wenn Dir dieses zugewiesen wird, egal wie unglücklich dieser Zeitpunkt (arbeitstechnisch) auch sein mag. Wenn Deine Vorgesetzten dann irgendwann bei Ihrem Chef Sturm laufen weil Du immer zum unpassendsten Zeitpunkt weg bist, dann hat das mehr Wirkung als wenn Du mit der Brechstange kommst, und Dir kann es letztendlich egal sein wie sehr Du den Arbeitsablauf störst - ist ja nicht Deine Schuld.

V
viktor

18.08.2011 um 21:14 Uhr

Hallo kainil,

ich entnehme Deinem Beitrag, dass das Problem von Grundsatz her nicht strittig ist, sondern nur ein firmeninternes Problem (zu wenig Dienstwagen für alle die welche tageweise brauchen) besteht. So wie Dir geht es doch möglicher Weise auch anderen Arbeitnehmern im Betrieb??

Dann wäre die Frage, wie wird das Transportproblem dann gelöst?

Hat es denn schon kontrete Gespräche zwischen AG und BR gegeben?

Wir hatten das Problem auch. Gelöst wurde es, dass der BR je nach Fall tatsächlich entweder Mietwagen, Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel (oder privat Pkw, den Du ja abgeschafft hast) nutzen kann, wenn keine Dienstwagen vorhanden sind.

Ohne gleich wieder mit Paragraphen zu winken kann der BR doch einfach mal anregen, dass sich der Betrieb eine Reiseordnung zulegen sollte.

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