Regelungen zu Firmenwagen mitbestimmungspflichtig oder nicht?
Hallo, sind allgemeingültige Regelungen zur Nutzung von Firmenwagen mitbestimmungspflichtig oder nicht? Bisher wurde Firmenwagennutzung (mit Privatnutzung) immer einzelvertraglich geregelt. Dies soll jetzt geändert werden. Unter anderem soll ein Personenkreis festgelegt werden, bei denen automatisch eine Berechtigung auf einen Firmenwagen besteht. Es gibt bei uns im Unternehmen jedoch Mitarbeiter, die derzeit einen Firmenwagen haben aber nach den neuen Regelungen nicht anspruchsberechtigt sind (es sei denn sie zahlen selber)
Für mich sieht das erstmal nach einer möglichen Lohnkürzung aus, denn um den Status-Quo zu erhalten wir ein vermutlich nicht unerheblicher Teil des Bruttolohns einbehalten.
Wir als Betriebsrat wurden informiert und sind laut AG nicht in der Mitbestimmung. Kommen wir hier irgendwie ins Kollektivrecht?
Community-Antworten (2)
25.12.2010 um 12:38 Uhr
Wenn die privatnutzung erlaubt wird gibt es durchaus einMBR. Aber nicht hinsichtlich des Kreis der berechtigten...
25.12.2010 um 12:56 Uhr
@meike, die Entscheidung des ArbGeb, ob und welchen ArbN Dienstwagen zugeteilt werden und welche Pkw-Kategorie vorgegeben wird, unterliegt nicht der Mitbestimmung. Mitbestimmungsfrei sind ferner Regelungen, die den ArbN zum Ersatz der Kosten bei Privatfahrten verpflichten, da es dabei um die Realisierung des Aufwandsersatzanspruchs des ArbGeb geht. Höchstrichterlich noch nicht entschieden ist die Frage, ob die Mitbestimmung dann eingreift, wenn der ArbGeb den ArbN die kostenlose oder verbilligte Nutzung der Dienst-Pkw für Privatfahrten gestattet. Da hierin ein geldwerter Vorteil liegen kann, ist es möglich, dass die Frage der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG betroffen sein kann. Zumindest dann, wenn lediglich dem ArbN eine der steuerrechtlichen Abrechnungsoptionen zur Wahl gestellt wird, erscheint es aber zweifelhaft, ob es sich um eine eigenständige betriebliche Lohngestaltung handelt. Quelle: Dr. Thomas Griese, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Köln
Allen ein frohes Fest.
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