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Einschränkung für "einköpfige Betriebsräte"

I
imebro
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Mitstreiter!

Gilt die Einschränkung für "einköpfige Betriebsräte" tatsächlich nur für den Bereich des § 99 BetrVG oder auch darüber hinaus für weitere Gesetzesteile?

Leider finde ich nirgendwo einen wirklich brauchbaren Hinweis darüber.

Danke & Gruss imebro

4.16503

Community-Antworten (3)

RH
Robin H

31.05.2007 um 17:43 Uhr

Die Einschränkung rührt aber nicht her von der Tatsache eines einköpfigen Betriebsrats (=Betriebsgröße bis 20), sondern von der Unternehmensgröße.

Wir haben bei uns einköpfige Betriebsräte, die sehr wohl die MBR nach § 99 haben, da das "Unternehmen" deutlich mehr als 20 AN hat.

Da gibt es dann auch die Besonderheit, dass der AG bei personellen Maßnahmen zuungunsten des BR, wenn dieser keinen Stellvertreter hat, gleich das Arbeitsgericht anrufen muss, um sich die Zustimmung ersetzen zu lassen.

I
imebro

31.05.2007 um 17:46 Uhr

Ja, Robin H, das ist mir soweit auch bekannt.

Meine Frage ging jedoch dahin, dass ich mir nicht ganz sicher bin, ob die Einschränkung sich nur auf den einen § 99 bezieht oder auch auf weitere §§ aus dem BetrVG.

Danke, imebro

RH
Robin H

31.05.2007 um 17:56 Uhr

Da wären dann noch die §§ 106-113

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