Erstellt am 31.05.2007 um 15:43 Uhr von Robin H
Die Einschränkung rührt aber nicht her von der Tatsache eines einköpfigen Betriebsrats (=Betriebsgröße bis 20), sondern von der Unternehmensgröße.
Wir haben bei uns einköpfige Betriebsräte, die sehr wohl die MBR nach § 99 haben, da das "Unternehmen" deutlich mehr als 20 AN hat.
Da gibt es dann auch die Besonderheit, dass der AG bei personellen Maßnahmen zuungunsten des BR, wenn dieser keinen Stellvertreter hat, gleich das Arbeitsgericht anrufen muss, um sich die Zustimmung ersetzen zu lassen.
Erstellt am 31.05.2007 um 15:46 Uhr von imebro
Ja, Robin H, das ist mir soweit auch bekannt.
Meine Frage ging jedoch dahin, dass ich mir nicht ganz sicher bin, ob die Einschränkung sich nur auf den einen § 99 bezieht oder auch auf weitere §§ aus dem BetrVG.
Danke,
imebro
Erstellt am 31.05.2007 um 15:56 Uhr von Robin H
Da wären dann noch die §§ 106-113