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Wahl des Wahlvorstand durch Gewerkschaft

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Kiebitz28
Nov 2016 bearbeitet

Hallo vor 2 Tagen hat unsere Gewerkschaft Zur Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands eingeladen. Aber 2 Tage danach hat der AG immer noch nicht das Schreiben ausgehängt. Was kann ich tun um zu veranlassen das es schnellstmöglich ausgehängt wird.? Am 6. Juni ist die Wahlversammlung uns am 13.6. die Wahl. Welche Konsequenzen können auftreten wenn die Einladung nicht ausgehängt wird.? Bitte hilft mir. Danke.

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Community-Antworten (11)

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Lotte

30.05.2007 um 22:59 Uhr

Kiebitz, Wieso soll denn der AG aushängen? Wieso hängt Ihr das nicht selbst aus? Der AG hat lediglich nach Aushang alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Siehe nochmal den § 28 der WO, da steht alles drin.

http://www.buzer.de/gesetz/5469/a74999.htm

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Kiebitz28

30.05.2007 um 23:40 Uhr

Hallo Lotte, ich hab gedacht das der Ag die Einladung aushängen muss da er auch das Schreiben von der Gewerkschaft bekommen hat. Ausserdem haben wir keeinen Kündigungsschutz so das ich mich nicht traue es selbst auszuhängen. Was kann ich tun? Wer hat noch gute Tipps

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hans

31.05.2007 um 00:06 Uhr

"keinen" Kündigungsschutz? also keine deutsche Rechtssprechung, nicht mal 622 BGB? Auch nicht 119(1) 1 BetrVG "Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft wer, 1. eine Wahl des Betriebsrats, [..]behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen [..]beeinflusst" ??????

Aufhängen! Wenn dadurch eine Benachteiligung (bis zur Kündigung) käme - gute Nacht ArG.

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Lotte

31.05.2007 um 00:16 Uhr

Kiebitz, vielleicht beruhigt Dich dieses Urteil auch ein bißchen?: Arbeitsgericht Frankfurt/M. vom 9.4.2002 (20 Ca 8024/01): "Laden in einem betriebsratslosen Betrieb, der den Vorschriften zum vereinfachten Wahlverfahren unterliegt, drei wahlberechtigte Arbeitnehmer zur Wahlversammlung zur Bildung eines Wahlvorstands ein, so unterliegen sie auch dann dem Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3a KSchG, wenn die Einladung formelle Mängel enthält. Für das Einsetzen des Sonderkündigungsschutzes genügt es, wenn in der Einladung der Zeitpunkt, der Ort und der Zweck der Wahlversammlung (Wahl eines Wahlvorstands) genannt sowie angegeben wird, wer einlädt. Die Arbeitnehmer des Betriebs müssen die Möglichkeit haben, von dem Einladungsschreiben Kenntnis zu nehmen."

Findest Du hier: http://www.verdi-bub.de/urteile/archiv/archivdb/2006_033

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Kiebitz28

31.05.2007 um 00:16 Uhr

Was meinst du mit gute Nacht Ag? Kündigungsschutz hab ich doch erst wenn ich auf der Liste stehe???!

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Kiebitz28

31.05.2007 um 00:22 Uhr

Lotte nicht die An haben eingeladen sondern die Gewerkschaft. Also haben die 3 An keinen kündigungsschutz oder?

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hans

31.05.2007 um 00:23 Uhr

Ne, eben nicht. Wenn Du die Einladung raushängst und DESWEGEN gekündigt werden solltest, gewinnst Du ein Kündigungssschutzprozeß auch ohne RA. Wenn Du aber wirklich Represalien fürchtest - lass doch die GEW in's Haus. NAch §2(2) BetrVG

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Kiebitz28

31.05.2007 um 00:29 Uhr

Wie sieht das mit der Frist aus wenn die GW das Schreiben am 1.06 aushängt, und am 06.06 ist die Wahl des Wahlvorstandes dann hängt es nicht 7 Tage aus.

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hans

31.05.2007 um 00:39 Uhr

Tja, in der WO steht MUSS. Damit währe die WAhl also anfechtbar. Morgen raushängen oder Termin verlegen geht nicht?

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Kiebitz28

31.05.2007 um 00:40 Uhr

na mal sehn rufe morgen die gw an mal sehn was die sagen

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hans

31.05.2007 um 00:42 Uhr

Jupp, viel Erfolg!!!!!

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