Erstellt am 03.02.2019 um 12:15 Uhr von samira
Wir haben das mit dem Arbeitgeber einfach so abgesprochen. Zu Beschlussfassungen verläßt der Kollege den Raum.
Natürlich kann ein Ersatzmitglied auch Auskunftsperson im Sinne des § 80 Abs. 2 BetrVG sein - aber immer (?)
Erstellt am 03.02.2019 um 12:22 Uhr von Challenger
§ 28a:Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen
(1) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen; dies erfolgt nach Maßgabe einer mit dem Arbeitgeber abzuschließenden Rahmenvereinbarung. Die Aufgaben müssen im Zusammenhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeiten stehen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Für den Widerruf der Übertragung gelten Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend.
(2) Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen schließen; eine Vereinbarung bedarf der Mehrheit der Stimmen der Gruppenmitglieder. § 77 gilt entsprechend. Können sich Arbeitgeber und Arbeitsgruppe in einer Angelegenheit nicht einigen, nimmt der Betriebsrat das Beteiligungsrecht wahr.
Erstellt am 04.02.2019 um 11:11 Uhr von Pjöööng
Challenger,
chris85 möchte weitere Personen in die BR-Arbeit einbinden und NICHT Aufgaben des BR "nach draußen" geben.