Kündigung in der Probezeit
Hallo liebe Mitstreiterinnen, liebe Mitstreiter,
ich habe eine Frage, die einen Kollegen betrifft.
Dieser Kollege ist seit knapp 3 Monaten bei uns im Betrieb und hat eine Probezeit von 6 Monaten. Leider ist er mit der Arbeit nicht ganz zufrieden und hat nun eine andere Arbeitsstelle ab dem 1.8. gefunden. Nun kam er zu mir und fragte mich, wie er sich, rein rechtlich, korrekterweise verhalten muss? Kann er kurzfristig zum AG gehen und innerhalb der Probezeit kündigen oder muss er eine 2-wöchige Kündigungsfrist, gemäss BGB § 622 Absatz 3 einhalten?
Vom guten Stil und positiv auf sein Arbeitszeugniss auswirkend, habe ich ihm zu einer rechtzeitigen Information des AG geraten, aber es geht ihm rein ums rechtliche.
Community-Antworten (4)
30.05.2007 um 18:53 Uhr
Rein rechtlich sollte er sich an die Kündigungsfristen halten, meistens stehen die im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag und gelten für AG und Arbeitnehmer. Wenn da nichts geregelt ist: 622 BGB.
Natürlich kann er in der Probezeit kündigen, denn (und das wird oft vergessen) die Probezeit ist auch für den Arbeitnehmer da.
Bedenken würde ich: Bei Eigenkündigung ggf. kein Anspruch auf Leistungen der Arbeitsagentur, inkl. keine kostenfreie Krankenversicherung . (Gute) Arbeitszeugnisse könnten bei zukünftigen Bewerbungen viel Wert sein. Arbeitgeber achten auch auf Stilfragen.
MfG
Grinsi
30.05.2007 um 18:57 Uhr
@Kunibert Eine Kündigung zum 31.07.07 würde ich am 14.07.07 abgeben. Warum früher? Wenn er dem AG jetzt bereits über seine Kündigungsabsicht eine Mitteilung macht, kann es passieren, dass eben dieser AG beleidigt ist und ihm heftigst zuvorkommt...
31.05.2007 um 11:01 Uhr
@Kölner wenn der AN in der Probezeit kündigt, dann kann es durchaus sein, das er sich noch in der Einarbeitungsphase befindet. Warum sollte der AG ihn dann länger beschäftigen als unbedingt nötig? Das hat weniger was mit gehässigkeit zu tun als mit Wirtschaftlichkeit.
31.05.2007 um 12:27 Uhr
@Kunibert, Im Interesse des ausscheidenden Arbeitnehmers, aber auch im Interesse eines nachfolgenden neuen Arbeitgebers muss das Zeugnis einerseits der »Wahrheit« entsprechen. Andererseits aber muss es, um das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig zu erschweren, vom »Wohlwollen« des ausstellenden Arbeitgebers getragen sein.
Heisst nicht, daß der AG ins Zeugnis schreiben kann ( negativ)was er will. Oder wenn er BELEIDIGT ist.
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