Erstellt am 30.05.2007 um 13:05 Uhr von Kölner
@bea65
§ 37 Abs. 2 BetrVG sollte Dir helfen. Die BR-Zeit kann sehr gerne angerechnet werden, allerdings auf die andere Tätigkeit!
Allerdings wirst Du nicht mehr als Deine 50%-Stelle üblicherweise hergibt, bekommen!
Erstellt am 30.05.2007 um 13:18 Uhr von Petrus
@Kölner: Zum Glück sieht dies das BAG anders. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2005 - 7 AZR 330/04 )
Zitat aus der Pressemitteilung 9/05 des BAG:
"Nimmt ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit an einer für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulungsveranstaltung teil, besteht nach § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 iVm. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ein Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich. Zu der ausgleichspflichtigen Schulungszeit zählen auch während eines Schulungstags anfallende Pausen. Der Umfang des Freizeitausgleichs nach diesen Bestimmungen ist auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an dem entsprechenden Schulungstag begrenzt. Dabei ist grundsätzlich die betriebsübliche Dauer und Lage der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers maßgeblich. "
Erstellt am 30.05.2007 um 13:41 Uhr von Kölner
@Petrus
Ich gebe mich diesbzgl. natürlich gerne geschlagen. Aber gemeint habe ich was anderes...
Erstellt am 30.05.2007 um 14:01 Uhr von Petrus
@Kölner: Was denn? Dass Bea die Zeit nicht bezahlt kriegt, sondern "abbummeln" muss? Bzw. entsprechend weniger Dienste machen muss? Dann wären wir uns einig ...
Erstellt am 30.05.2007 um 16:50 Uhr von Kölner
@Petrus
Jepp.
So meinte ich das...leider habe ich das sehr unprofessionell zur frühen Morgenstunde ausgedrückt!