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Gleichbehandlungsgesetz

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Scalar73
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

muß der AG das Gleichbehandlungsgesetz,das seit August 2006 EU-Recht ist, öffentlich im Betrieb aushängen,so daß jeder AN dieses einsehen kann? Bei einer Betriebsversammlung ging der AG kurz darauf ein, verschwieg aber das darin auch Arbeitszeiten und Löhne mit inbegriffen sind und nicht nur Stellenausschreibungen oä.was für die AN nicht so wichtig ist.

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Community-Antworten (2)

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Kunibert

30.05.2007 um 16:48 Uhr

Erklärt sich durch AGG §12 eigentlich von alleine :

§ 12 Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers

(5) 1Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen sind im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen. 2Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.

K
Konrad

30.05.2007 um 16:51 Uhr

Hallo scalar73 das Gleichbehandlungsgesetz gehört neben Arbzeitgesetz; Muterschutzgesetz u. Andere zu den aushängeplichtigen Gesetzen. In diesem Gesetz geht es um das Verbot von Benachteiligung nach 7 Kriterien. Dass Arbeitszeiten und Löhne dazu gehören sollen, kann ich mir kaum vorstellen???

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