Erstellt am 29.05.2007 um 01:10 Uhr von Der alte Heini
Jedes Betriebsratsmitglied entscheidet für sich ob es notwendig ist sich für seine Betriebsratsarbeit freizustellen. Dabei bedarf es keine Genehmigung vom Arbeitgeber, einem Vorgesetzten, dem Betriebsrat oder dem Betriebsratsvorsitzenden.
Das Betriebsratsmitglied hat für erforderliche Betriebsratsarbeit Anspruch auf Arbeitsbefreiung.
Das Betriebsratsmitglied muss sich lediglich beim unmittelbaren Vorgesetzten abmelden, bevor es den Arbeitsplatz verlässt. Die Abmeldung kann in jeder Form erfolgen. Das Betriebsratsmitglied muss sich weder persönlich noch schriftlich beim Vorgesetzten abmelden.
Laut Bundesarbeitsgericht reicht die Mitteilung des Betriebsratsmitglieds, dass es zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben den Arbeitsplatz verlässt. Des Weiteren sind Ort und voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit anzugeben. Weitere Angaben über Anlass oder Art der Tätigkeit sind nicht erforderlich.
Die Abmeldepflicht dem Arbeitgeber gegenüber hat nicht als Mittel der Kontrolle zu dienen, sondern hat vielmehr den Zweck, dem AG entsprechend die Möglichkeit zu geben die Abwesenheit zu organisieren um Störungen im Arbeitsablauf zu vermeiden.
Erstellt am 29.05.2007 um 06:38 Uhr von Frank B.
Es kommt auch ein wenig auf die Art der Freistellung drauf an. Ob nach §37/2 oder §38 BetrVG. Ist der Vorsitzende nur nach §37/2 BetrVG freigestellt oder ist er nach §38 BetrVG freigestellt und ihr streitet über die Ersatzfreistellung bei seiner Abwesenheit?
Im Prinzip hat "Der alte Heini" schon recht, trotzdem ist es wichtig die Grundlage der Freistellung zu wissen.
Erstellt am 29.05.2007 um 08:28 Uhr von schnauzevolldavon
Der alte Heini
wo hast du bloss den ganzen müll her ? willst du nicht mit deiunen pimmel freunden ein eigenes forum auf machen ? name www.copy&paste.de ?
das darfst du dann auch gegen das uhrheberrecht verstossen so oft du willst !und fehlerhafte googel seiten posten !
Erstellt am 29.05.2007 um 08:37 Uhr von Frank B.
@schnauzevolldavon
Niveau? Fehlanzeige!
Erstellt am 29.05.2007 um 08:41 Uhr von waschbär
Frank B.
habe keine lust mehr auf den troll schrott hier ! eine zeit lang spass o-k aber irgendwann sollte auch mal wieder das normal tagesgeschäft durch "dringen" !
Erstellt am 29.05.2007 um 09:03 Uhr von Frank B.
... dann kann man auch solche Artikel mit einfacher Ignoranz strafen und muss nicht unter die Gürtellinie schlagen. ;-)
Erstellt am 29.05.2007 um 13:43 Uhr von Der alte Heini
Frank B.,
warum muss man in diesem Fall die Form der Freistellung wissen?
Wenn der Vorsitzende zB. gem § 38 BetrVG freigestellt wurde, kann sich der Stellvertreter ohne weiteres für die Vertretungszeit selbst gem.: § 37 Abs.2 für notwendige Betriebsratsarbeit freistellen. Bei Probleme mit dem Arbeitgeber würde diese Vorgehensweise einer Überprüfung durch ein Arbeitsgericht standhalten.
Wie soll den sonst der Stellvertreter vorgehen?
Soll der BR die Freistellung gem.: § 38 BetrVG des Vorsitzenden aufheben, mit dem Arbeitgeber über die neue freizustellende Person verhandeln, um dann einen Beschluß zufassen, mit dem der Stellvertreter nun gem. § 38 freigestellt wird. Dann kommt der Vorsitzende aus dem Krankenstand zurück, der Betriebsrat hebt nun per Beschluß die Freistellung gem.§ 38 BetrVG wieder auf, verhandelt erneut mit dem Arbeitgeber über die freizustellende Person und fasst dann wieder den Beschluss den Vorsitzenden entsprechend freizustellen.
Das wäre Quatsch.