Erstellt am 12.01.2007 um 12:58 Uhr von talis.man
Hallo Ramses II,
das sehe ich leider anders:
Wenn das BR - Mitglied im einen Betriebsteil wahlberechtigt ist, im anderen Betreibsteil ein separater BR besteht, kann hier kein zweites Wahlrecht und kein zweites Stimmrecht bestehen. Somit ist auch eine Zugehörigkeit zu einem zweiten Gremium ausgeschlossen
( Ausnahme GBR oder KBR )
Erstellt am 12.01.2007 um 13:02 Uhr von Kölner
@talis.man
Falsch!
Das geht...
Erstellt am 12.01.2007 um 13:10 Uhr von talis.man
weil zwischen dem aktivem und passivem Wahlrecht unterschieden wird.
Du kannst nur in einem der beiden oder mehreren Betrieben wählbar sein.
Das nimmt dir zwar nicht das Recht zu wählen, aber es schöliesst die Zugehörigkeit zu einem 2.ten Betreibsrat aus
Erstellt am 12.01.2007 um 13:21 Uhr von Klaus U.
Danke für die rege Beteiligung - anscheinend doch ein interessantes Thema!
Nochmals zur Präzisierung:
die Kollegin ist Nachrückermitglied in unserem BR - wurde voriges Jahr gewählt, als sie voll in unserer Betriebsstätte arbeitete. Seit Dezember hat sie bei uns nur noch die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit - die andere Hälfte arbeitet sie an unserer zweiten Betriebsstätte: sie pendelt alle zwei Tage zwischen den Betriebsstätten.
Kann sie nun bei uns zur stellvertretenden Vorsitzenden (zuständig nur für eine Betriebsstätte!) gewählt werden???
Danke für Eure Antwort!
Erstellt am 12.01.2007 um 13:24 Uhr von talis.man
ein klares Ja, weil sie ordentliches Mitglied Eures Gremiums ist.
Es spielt hierbei keine Rolle, ob sie Teilzeit- oder Vollzeitkraft bei Euch ist
Erstellt am 12.01.2007 um 13:40 Uhr von talis.man
@Ramses
die Einschränkung liegt an der Anzahl der Arbeitsverhältnisse.
Wenn im zweiten Betrieb auch ein zweites Arbeitsverhältnis besteht, besteht auch ein zweites Wahlrecht ( aktiv und passiv ).
Das allerdings nur unter dieser Voraussetzung
Erstellt am 12.01.2007 um 14:01 Uhr von talis.man
in dem Betrieb, in welchem das Arbeitsverhältnis besteht.
Alles andere (b,c,d e, ... ) sind Einsatzorte, keine Beschäftigungsverhältnisse mit Wahlrecht.
Ausser es besteht für jeden dieser Betriebe ein separates Arbeitsverhältnis
Erstellt am 12.01.2007 um 14:05 Uhr von Kölner
@Talis.man
Das ist falsch!
Wie sieht es dann z.B. im Rahmen der Konzernleihe aus...
@Ramses II
In A,B,C, D und E
Erstellt am 12.01.2007 um 14:15 Uhr von talis.man
@Kölner und Ramses:
Zusammenfassung Eurer Aussagen:
Betrieb A beschäftigt den Hausmeister Max Mustermann nicht auschließlich im Betreibsteil A, sonder auch in den Betriebsteilen B, C, D, E.
In jedem Betriebsteil besteht ein eigener Betriebsrat.
Hausmeister Max Mustermann wurde in den Betriebsrat des Betriebsteiles A gewählt, kann sich aber auch in den Betriebsrat jedes anderen Betriebsteiles wählen lassen und dort auch sein Wahlrecht ausüben.
Somit besteht für Max Mustermann die Möglichkeit, in 5 Betriebsratsgremien ein und des selben Arbeitsgebers gewählt zu werden.
Ist diese Zusammenfassung so korrekt formuliert?
Erstellt am 12.01.2007 um 14:22 Uhr von talis.man
"und ist er jeweils in die betriebliche Organisation eingegliedert.."
Genau hier denke ich ist der Verweis darauf, daß es sich um ein jeweiliges Arbeitsverhältnis handelt.
Erstellt am 12.01.2007 um 14:29 Uhr von Kölner
@Ramses II
Ich dachte Onkel Däubler wäre gerade indirekt in der Schlichtung der Fluglotsen involviert. Ausserdem wusste ich nicht, dass Du ihn direkt ansprichst.
@talis.man
Ich halte es mit den Toten.
Fitting RN 33 zu § 8 BetrVG
Erstellt am 12.01.2007 um 14:39 Uhr von talis.man
Ihr habt Recht.
Danke für die Hinweise auf die jeweiligen Kommentare und vor allem für Eure Geduld.
In unserem Unternehmen besteht genau diese Situation und ich wäre nie im Leben darauf gekommen, dass hier für beide Betriebsteile ein Wahlrecht besteht.
Erstellt am 12.01.2007 um 14:50 Uhr von Kölner
...und könnte zu überraschenden Erkenntnissen hinsichtlich aktivem und passivem Wahlrecht führen.
Erstellt am 12.01.2007 um 15:21 Uhr von talis.man
danke trotzdem nochmals :-)
und allen hier drin ein schönes Wochenende