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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einsicht in Personalakte

V
Valenteano
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen, bei uns gibt es derzeit ein Problem mit der Auslegung des § 83, 1, 1 (Einsicht in die Personalakte). In den Kommentaren ist zu lesen, dass der Anspruch "jederzeit" besteht. Unser Arbeitgeber argumentiert jetzt, dass der Anspruch zwar jederzeit formuliert werden kann, es dem AG aber frei steht wann er diesen erfüllt. Er begründet dies mit der urlaubsbedingten Abwesenheit (bis 5.6.) des Personalchefs. Dabei hat dieser aber eine Assistentin, einen Stellvertreter und der Geschäftsführer ist auch noch da. Kennt jemand eine Rechtssprechung wonach hervorgeht in welchem Zeitraum die Einsicht gewährt werden muss?? Vielen Dank für eure Hilfe

5.81005

Community-Antworten (5)

S
Sternburg

25.05.2007 um 12:14 Uhr

Da kann der AG sogar Recht haben.

Im Kommentar zum § 83 BetrVG steht nur, dass "Einzelheiten des Einsichtsrechts (Häufigkeit, Voranmeldung, Ort, Bescheinigung über erfolgte Einsicht) durch (erzwingbare) BV gemäß § 87 ABs. 1 Nr. 1 geregelt werden" können.

Also solltet Ihr zumindest eine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema abschliessen - an die dort vereinbarten Fristen wäre der AG dann gebunden.

M
Mona-Lisa

25.05.2007 um 12:44 Uhr

@Sternburg, du lässt dir auch ganz leicht die Butter vom Brot nehmen....

Besteht keine BV, kann das Einsichtsrecht grundsätzlich jederzeit (Richardi-Thüsing, Rn. 21; GK-Wiese/Franzen, Rn. 36), auch ohne besonderen Anlass (Richardi, a. a. O.), und auch ohne besondere Begründung ausgeübt werden, soweit der Einsicht begehrende AN nicht rechtsmissbräuchlich (hierzu § 80 Rn. 10) handelt.

So sprach der Kommentar vom Däubler zu mir.... § 83 BetrVG Rd. Nr. 7

@Valenteano, sicher wird kein AN in das Personalbüro platzen und lautstark und sofort Einsicht verlangen. Ein kurzer Anruf, dass man bis in 10 Minuten im Personalbüro vorbeikommt um Einsicht zu nehmen, müssten auch die letzten (bescheuerten!) Bedenken des AG's ausräumen...

V
Valenteano

25.05.2007 um 12:52 Uhr

das Abschließen einer BV nutzt uns beim vorliegenden Fall leider nicht. Außerdem fände ich persönlich das nicht verhältnismäßig.

Leider sind die Bedenken des AG nicht nur bescheuert, sondern auch die Argumente. Der An soll sich über 2 Wochen gedulden, nur weil der Personalchef (der im Übrigen Verbindungsstelle zur Gewerkschaft ist) im Urlaub verweilt. Da bekam ich die Antwort von seinem Stellvertreter, dass ich gegenüber dem AN auch mal die betrieblichen Interessen vertreten soll.

Das ist ja schon was für die Büttenrede bei Fassenacht!

S
Sternburg

25.05.2007 um 12:56 Uhr

@Mona-Lisa:

Na gut, ok.

Wenn ich den von Dir geschriebenen Kommentar durchlese und nochmal darauf herumdenke, hast Du natürlich Recht ;-)

Aber ich habe ja auch geschrieben: Da kann der AG sogar Recht haben.

duck und weg

M
Mona-Lisa

25.05.2007 um 13:13 Uhr

@Valenteano, was geht denn bei euch ab!!! "...der im Übrigen Verbindungsstelle zur Gewerkschaft ist.."

Mit einer Betriebsvereinbarung, die im übrigen sogar erzwingbar ist, könnten solche Situationen vermieden werden. Denkt mal drüber nach.

@Sternburg, kannst ruhig wieder unterm Tisch vorkommen! ;-))

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