Ist das Behinderung von BR-Arbeit?
Hallo Kollegen, ich habe heute auch mal eine Frage. Folgender Sachverhalt hat sich ereignet: Es sollte ein Mitarbeitergespräch bezüglich des beruflichen Fortganges mit mehreren Mitarbeitern stattfinden. Einer dieser Mitarbeiter bat ein Betriebsratsmitglied bei diesem Gespräch anwesend zu sein. Da das Gespräch in einer der Filialen stattfinden sollte, benötigte das entsprechende Betriebsratsmitglied ein Poolfahrzeug. Bei Anforderung des Poolfahrzeuges wurde dem Betriebsratsmitglied folgendes von der Geschäftsleitung mitgeteilt: unter diesen Umständen (bei Anwesenheit eines Betriebsratsmitgliedes) wird es kein Gespräch mit dem Mitarbeiter geben, der den Betriebsrat angefordert hat und in sofern ist auch die Bestellung eines Dienstfahrzeuges hinfällig. Liege ich in meiner Annahme richtig, das dies eine Behinderung der Betriebsratsarbeit darstellt oder liege ich falsch. Zur Erklärung: wir sind ein bundesweites Filialunternehmen, mit zentralem BR
Community-Antworten (12)
24.05.2007 um 13:58 Uhr
Hallo BR-Hexe,
ich würde eher sagen Behinderung des beruflichen Fortganges des MA.
§ 82 BetrVG hilft Dir weiter.
Gruß
Biberrat
24.05.2007 um 14:14 Uhr
Du liegst mit Deiner Annahme völlig richtig. Jeder MA hat das Recht, ein BRM zu Personal und Mitarbeitergesprächen hinzu zu ziehen. Siehe § 78 BetrVG zu Behinderung der BR Tätigkeit
24.05.2007 um 14:29 Uhr
moin hexe, müßt ihr den für "notwendige BR-Arbeit" detailliert mitteilen was ihr macht ? Ihr solltet das für die zukunft klären !
24.05.2007 um 14:32 Uhr
Du solltest erst einmal prüfen, ob bei dem beabsichtigten Gespräch überhaupt das Recht auf die Anwesenheit eines Betriebsratsmitgliedes besteht. Das Recht auf Teilnahme des Betriebsratsmitglieds ergibt sich aus dem Thema was besprochen werden soll. Ansonsten ist man auf die Erlaubnis des AG angewiesen.
24.05.2007 um 14:47 Uhr
Danke schon mal für die Antworten.
@spartacus Laut BetrVG müssen wir dem AG mitteilen, das wir ausser Haus tätig sind und wo. Den Rest kann er dann schlussfolgern.
@Der Alte Heini Selbstverständlich prüfen wir vorher ob wir bei einem Gespräch anwesend sein dürfen. das war in diesem Fall gegeben.
24.05.2007 um 14:47 Uhr
@ der alte heini
wo hast du den diese weisheiten her? biberrat hat recht wen er auf § 82 betrVg hinweist. lies dir mal den Abs.2 genau durch.
24.05.2007 um 15:17 Uhr
spartacus, die Weisheiten habe ich aus dem BetrVG und dem nachstehend genannten Urteil des BAG.
Hier soll doch ein Mitarbeitergespräch bezüglich des beruflichen Fortganges mit mehreren Mitarbeitern geführt werden. Wenn hier der § 82 BetrVG überhaupt Anwendung findet sollte, dann könnte man sich höchsten auf Abs. 1 des Gesetzes beziehen.
Den von Dir genannten § 82 Abs.2 BetrVG, den ich mir genau durchlesen sollte, ist nur zuständig, bei der Erläuterung der Berechnung und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber. In diesem Zusammenhang hat der BR ein gesetzliches Recht auf Teilnahme, wenn der AN es wünscht. Aber das ist hier wohl nicht das Thema.
Um die ganze Angelegenheit abzukürzen, hier ein Auszug aus dem Urteil BAG 16.11.2004 - 1 ABR 53/03
20 a) Ein genereller Anspruch des Arbeitnehmers darauf, bei jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, folgt aus dem Betriebsverfassungsgesetz nicht. Vielmehr regeln § 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG das Recht des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds jeweils bezogen auf bestimmte Gegenstände und Anlässe. Aus diesem gesetzlichen Zusammenhang folgt im Umkehrschluss, dass der einzelne Arbeitnehmer keinen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch darauf hat, zu den von diesen Vorschriften nicht erfassten Personalgesprächen ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen.
Das ganze Urteil findest Du hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Datum=2004&Sort=3074&Seite=16&nr=10245&pos=505&anz=614
25.05.2007 um 13:35 Uhr
Hallo BR-Hexe,
der alte Heini und seine Weisheiten.Ein bisschen Kreativität in der
praxisbezogenen BR-Arbeit tut immer gut und hilft auch meist in
großer Not.
Ein Gespräch über den beruflichen Fortgang eines AN ist der BR immer
mit im Boot§ 82 Abs.2 ,wird dort sogar namentlich genannt.
Kommt dein AG auf dich zu und lädt dich zu einem Gespräch ein,
indem es nicht um einen Inhalt nach § 82 Betrvg geht und du
möchtest ein BR-Mitglied dabeihaben, warum auch immer,
sagst du:
Lieber Chef danke für die Einladung zum Gespraech, bei dieser
Gelegenheit würde ich gerne mit Ihnen noch zum Thema:
Zusammensetzung meines Arbeitsentgelts oder ...sprechen.
Somit kommt ein BR-Mitglied durch die Hintertür mit ins Boot.
Und die Moral von der Geschicht:
der eine hats der andere nicht.
Gruß
Biberrat
25.05.2007 um 16:12 Uhr
@ Biberrat,
du hast es :-)
Danke.
LG
28.05.2007 um 23:14 Uhr
@sphinx Aber...Der alte Heini hat recht! Als AG würde ich mir dann auch verbitten, einen BR dabei sitzen zu haben.
28.05.2007 um 23:25 Uhr
Kölner, sag mal, seid Ihr zwei dicke Freunde geworden?
Heini hat nun mal wirklich den Teil des § 82 (2) des BetrVG verschwiegen um den es hier m.E. geht: "(2)...und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen."
28.05.2007 um 23:43 Uhr
@Lotte Da hast Du natürlich wieder vollkommen recht.
@Der alte Heini Du böser, böser Bube - ich war schon wieder viel zu vertrauensselig! Schön, dass Du Dich nicht änderst!
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