Erstellt am 24.05.2007 um 09:34 Uhr von Wendel H.
Haben sich denn auch ander AN zur Wahl gestellt?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, dann gab es ja wohl ein hohes Interesse, gerade die 5 zu wählen.
Letztlich habt ihr den BR den ihr entweder wolltet, oder den ihr verdient.
Einen Anfechtungsgrund sehe ich in der unterlassenen Briefwahl *einer* Angestellten nicht.
Erstellt am 24.05.2007 um 09:42 Uhr von HaveFun
hallo!
wie viel br mitglieder habt ihr insgesamt ?
ich sehe das auch so wie wendel wenn die wahl ordentlich abgelaufen ist, dann habt ihr eben die 5 reingewaehlt. ob das sehr clever von den an war ist die naechste frage
deshalb sagt auch das
BetrVG § 15 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter
(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.
ich denke auch da koennt ihr wegnig machen
gruss stefan
allgaeu
Erstellt am 24.05.2007 um 10:13 Uhr von Frank B.
Anfechtung wegen einer unterlassenen Briefwahl? Warum nicht? Wenn dadurch das Wahlergebnis hätte beeinflusst werden können? Wenn z.B. der letzte zu vergebene Sitz durch Stimmengleichheit gelost wurde und die Briefwählerin nur einem Kandidaten ihre Stimme geben wollte?
Diese Entscheidung würde ich dem Arbeitsgericht überlassen, ob wegen einer Briefwählerin die Wahl angefochten werden kann oder nicht!
Die Kandidaten der Wahl waren doch vorher allen bekannt! Danach hätte jeder Wähler seine Entscheidung treffen können!
Ich weiß nicht wie oft hier schon über Wahlergebnisse diskutiert wurde, aber der Wählerwille sollte respektiert werden!
Erstellt am 24.05.2007 um 10:45 Uhr von Sternburg
Ist es denn nicht so, dass der Wahlvorstand erkrankten Wahlberechtigten nur auf Verlangen die Wahlunterlagen zusenden muss? Hat die erkrankte Frau sich an den Wahlvorstand gewandt, um die Unterlagen zu bekommen?
Wenn nicht, denke ich, daß das auf keinen Fall für eine erfolgreiche Anfechtung reichen dürfte.
Erstellt am 24.05.2007 um 12:05 Uhr von Wendel H.
Genau so ist es, Sternburg
Erstellt am 24.05.2007 um 12:33 Uhr von Frank B.
Bei Langzeitkranken, welche zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Wahlausschreibens bereits krank waren, ist der Wahlvorstand verpflichtet, die Wahlunterlagen zuzusenden. Ähnliches trifft im vereinfachten Wahlverfahren zu. Also Vorsicht mit irgendwelchen Mutmaßungen.
Wie gesagt, prüfen kann dies nur das Arbeitsgericht.
Erstellt am 24.05.2007 um 13:26 Uhr von Der alte Heini
Genau so ist es, Frank B.
Erstellt am 24.05.2007 um 14:23 Uhr von peanuts
Bei Langzeitkranken, welche zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Wahlausschreibens bereits krank waren, ist der Wahlvorstand verpflichtet, die Wahlunterlagen zuzusenden.
Genau so ist es, Frank B.
Unsinn! Ist langzeitkrank eine neue art Beschäftigungsverhältnis?
Erstellt am 24.05.2007 um 16:38 Uhr von Grinsi
@Frank B.
@Der alte Heini
Bin mit der Wahlordnung nicht so bewandert, aber auch ch würde gerne wissen wo die Verpflichtung herkommen sollte.
MfG
Grinsi
Erstellt am 24.05.2007 um 16:51 Uhr von Lotte
grinsi,
gibt keine Verpflichtung.
Frank B und Heini spielen auf die WO des BetrVG §24 (2) an. Hier ist aber der Hinweis von Peanuts völlig korrekt, wenn auch in der ihr eigenen Art kurz und bündig ;-)