W.A.F. LogoSeminare

Teilzeibeschäftige im Betriebsrat - Wann bekommt sie ihre Stunden die sie im Betriebsratsseminar verbracht hat wieder?

K
krawall
Jan 2018 bearbeitet

Wann bekommt eine Teilzeitkraft (Betriebsratsmitglied) ihre Stunden die sie im Betriebsratsseminar oder andere Schulungen verbracht hat wieder? Immer, oder nur wenn sie die Schulung machen sollte bzw. nicht, wenn die Schulungen und Seminare freiwillig und von ihr gefordert wurden?!

5.82308

Community-Antworten (8)

K
Kölner

14.02.2008 um 14:56 Uhr

@krawall Die Stunden für die Arbeit im BR werden in Freizeit ausgeglichen. So gesehen auf Kosten der regulären Arbeit!

K
krawall

14.02.2008 um 15:13 Uhr

Vielen Dank an den Kölner! Also sollte man sich als Teilzeitkraft gut überlegen alles an Zeit geltend zu machen, weil dann ja schnell ein Tag oder auch zwei angespart ist!

K
Kölner

14.02.2008 um 15:45 Uhr

@krawall Wie der Ausgleich aussieht ist dann ein weiteres Problem, das anfällt.

Beispiel: Tz-Arbeitsverhältnis von täglich 08.-13.30 h. BR-Sitzung beginnt um 10.00 und dauert in der Regel bis 15.00 h.

Abzusprechen wäre, wie der Ausgleich zu bewerkstelligen ist...

P
packer

14.02.2008 um 16:00 Uhr

moin krawall,

grundsätzlich bekommt die teilzeitkraft die schulungszeit voll gutgeschrieben. die anreisezeit ist ein wenig anders geregelt. während bei vollzeit BRs nur die reisezeit gerechnet wird, die innerhalb der geplanten Arbeitszeit liegt, bekommt die teilzeitkraft die zeit wieder, die innerhalb der arbeitszeit eines anderen BRs liegt. mit anderen schulungen meinst du nicht BR geschichten?

gruß, packer

K
krawall

15.02.2008 um 10:24 Uhr

Moin, Moin packer!

Richtig! Mit anderen Schulungen meine ich z. B. Fachbereichsschulungen oder auch selber angeforderte wie z. B. Zeit- und Selbstmanagement. Wie ist das gemeint mit der Zeit die innerhalb eines anderen Btriebsrats liegt?

P
packer

15.02.2008 um 12:32 Uhr

moin krawall,

ich komm grade nicht an den fitting ran, aber das müßte dir für die recherche schon reichen:

Hinweis für die Praxis: Mit der am 28. Juli 2001 erfolgten Änderung des § 37 Abs. 6 BetrVG, der nunmehr auch auf § 37 Abs. 3 BetrVG Bezug nimmt, besteht für Teilzeitbeschäftigte der Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. Mehrarbeitsvergütung auch für Schulungsund Bildungsveranstaltungen außerhalb der Arbeitszeit, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch ist, dass der Schulungsbesuch zwar außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, aber innerhalb der üblichen Arbeitszeit der vollzeitig beschäftigten Betriebsratsmitglieder ist.

aus: Peter Bopp / Dr. Christina Georgiou / Willy Beumann Betriebsverfassungsrecht für Betriebsräte

gruß vom packer

nachtrag:

Hat ein in Teilzeitarbeit tätiges Betriebsratsmitglied Betriebsratstätigkeit außerhalb seiner Arbeitszeit durchgeführt, und ist eine entsprechende Arbeitsbefreiung nicht möglich, so bestimmt sich die hierfür zu zahlende Vergütung nach dem für die regelmäßige Arbeitszeit zu berechnenden Lohn. Eine Mehrarbeitsvergütung steht ihm also nur zu, soweit die Vollzeitarbeit überschritten wird. Anders kann es bei einer entsprechenden einzelvertraglichen oder tariflichen Regelung sein. BAG 7.2.1985 – 6 AZR 370/82

K
krawall

18.02.2008 um 10:54 Uhr

Guten Morgen packer! Mit der Anwort kann ich was anfangen. Herzlichen Dank!

K
Kölner

18.02.2008 um 10:58 Uhr

@krawall Problem: Der § 78 BetrVG - und selbst mit dem von 'packer' benannten Urteil ist der Ausgleich in Freizeit unbedingt vorzuziehen; auch wenn das ein wenig dauert.

Ihre Antwort