Erstellt am 15.05.2007 um 07:48 Uhr von Frank B.
Der Wahlvorstand muss dem Einreicher der zweiten Liste schriftlich den Mangel mitteilen und eine Frist setzen, bis wann der Mangel zu beheben ist! Wird die Frist nicht eingehalten, dann wird die zweite Liste ungültig.
Erstellt am 15.05.2007 um 07:56 Uhr von willi
Frank B. warum wird die Liste ungültig? In der Wahlordnung steht nichts.
Erstellt am 15.05.2007 um 09:58 Uhr von Mustermann
Bei 2 mal Max Mustermann in der Firma dürfen sich ja auch beide Aufstellen lassen.
Ihr könnt ja einfach die Listen Nummerieren.
Liste NullBock I
Liste NullBock II
oder wie auch immer.
Erstellt am 15.05.2007 um 11:04 Uhr von Jakob
Ich gehe auch davon aus, daß ein doppeltes Kennwort kein Mangel im Sinne des Gesetzes ist. Der Listenvertreter der 2. Liste konnte ja gar nicht wissen, daß das Kennwort schon benutzt wurde. Andererseits darf keine Verwechselbarkeit entstehen.
Meine Frage zielt auch mehr auf folgendes: Durch die nachträgliche Änderung des Kennwortes wird nicht die ganze Liste ungültig. Die Stützunterschriften gelten für die Kandidatenliste und nicht für ein bestimmtes Kennwort.
Wenn das aber so ist, könnte der Listenvertreter das Kennwort im letzten Moment durchstreichen und ein anderes einsetzen - auch ohne den gegebenen Anlaß.
Ist das so?
Erstellt am 15.05.2007 um 11:35 Uhr von Heini
Um eine Verwechselung bei einem gleichen Kennwort auszuschließen, nimmt der Wahlvorstand zusätzlich die Vor- und Nachnamen der beiden Bewerber, die ganz oben auf der Liste stehen. Diese Vorgehensweise ist vorgeschrieben wenn eine Liste ohne Kennwort eingereicht wird.