Erstellt am 12.05.2007 um 09:57 Uhr von baccus
@sarmale
fragst du das als BR?
§ 14 Abs. 3 AÜG /§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
Erstellt am 12.05.2007 um 10:05 Uhr von BMW
Hallo sarmale,
Ja er kann, ihr habt zwar eine Führsorgepflicht für Leiharbeitnehmer aber ihr habt keine Handhabe wann wie und wie oft die Leiharbeitnehmer eingestzt werden . Es gibt Zeitarbeitsfirmen in deren Verträgen genau geregelt ist wann z.B. Arbeitskräfte abbestellt werden können. z.B. 2 Tage vorher
Ansonsten habt ihr nur Mitspracherecht über eine BV
In der geregelt wird zu welchem Zeitpunkt Leiharbeitnehmer im Betrieb eingestellt werden können. z.B. Auftragslage , Urlaubszeit usw.
Aber ihr könnt ja diese Verträge einsehen und z.B. prüfen ob der AG des Leiharbeitnehmer überhaupt verleihen darf .
Gruß BMW
Erstellt am 12.05.2007 um 16:51 Uhr von spartacus
@ BMW
Moin,
das sehe ich aber anders. Auch Leiharbeitnehmer unterliegen der MB des BR gem.§99 BetrVG!? Der BR kann(und sollte) schon darüber wachen das Beschäftigte so arbeiten wie Sie beantragt wurden.Wo bleibt sonst der Überblick bei evtl. 50% Leiharbeitnehmern?
Erstellt am 12.05.2007 um 17:45 Uhr von BMW
@Spartacus
Moin, Moin Spartacus,
Indirekt könntest du Vieleicht Recht bekommen!
Aber lies dir Mal das durch !
Link
http://www.google.de/search?hl=de&q=Arbeitszeit+leiharbeitnehmer&meta=
Erstellt am 12.05.2007 um 22:27 Uhr von mille
hier noch ein interessanter Link
http://kinonetzwerk.verdi.de/ta_kino/data/Zeitarbeit_BRInformation
dort steht z.B.: Die Rechtsprechunghat dem BR auch ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit der Leiharbeitnehmer gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG eingeräumt (BAG, AiB, 316)