Erstellt am 09.05.2007 um 16:52 Uhr von Konrad
Ab Zustellung der Unterlagen an BR !!
Erstellt am 09.05.2007 um 16:53 Uhr von Kölner
@Gladbach ist kein Mythos mehr
Ab Zustellung der Unterlagen - aber nicht ab Erhalt! Da können Welten ziwschliegen!!!
Demnach sollten die §§ 187 ff. BGB immer Beachtung finden hinsichtlich Beginn einer Frist, Verlauf und Ende!
Erstellt am 09.05.2007 um 17:22 Uhr von bine
@kölner und konrad
im Kommentar zum BetrVG (Däubler/Kittner/Klebe, 10. Auflage) steht unter § 26 Rn. 26: "Mit dem Zugang der Erklärung beim Vorsitzenden beginnen gesetzlich festgelegte Fristen zu laufen."
Was wenn sich ein Antrag des AG auf Kündigung eines AN irgendwo in der Hauspost verliert und erst nach 8 Tagen beim BRV enkommt, die Frist wäre ja demnach schon rum und der BR könnte gar nix mehr machen????
Uns werden die Anträge immer persönlich übergeben, innerhalb der nächsten 7 Tage reden wir mit dem betroffenen AN und befinden darüber.
Bitte Klärung, bin jetzt durcheinander :-)
grüße bine
Erstellt am 09.05.2007 um 17:55 Uhr von Mona-Lisa
@bine,
bevor du komplett aus der Fassung gerätst.....
§ 102 BetrVG - III. Anhörung des Betriebsrats (Abs. 1)
Rd. Nr. 137 ff
Den DKK hast du ja ;-))
Erstellt am 09.05.2007 um 19:05 Uhr von JoK
Hallo Mona-Lisa
Du schriebst:
> bevor du komplett aus der Fassung gerätst.....
> § 102 BetrVG - III. Anhörung des Betriebsrats (Abs. 1)
> Rd. Nr. 137 ff
> Den DKK hast du ja ;-))
Als nicht im Besitz des DKK Befindlicher wuerde mich jedoch die Beantwortung folgender Frage interessieren.
§ 102 BetrVG spricht ja nur davon, dass der Betriebsrat anzuhören ist und es eine Wochenfrist gibt.
Wenn der AG sein Schreiben vom 30.02.2007 in die Hauspost gibt und dieses erst am 31.05.2007 beim BR eingeht, entsteht ja grundsaetzlich das Problem, dass AG und BR ueber das Datum des Zugangs durchaus gegensaetzliche Meinungen vertreten werden ...
Wird so etwas aehnlich wie im § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes geregelt, wo es heisst:
| (1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe
| oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
| (2) 1Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. 2Im Übrigen gilt das
| Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn,
| dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 3Im Zweifel
| hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. 4Der Tag der
| Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
D.h. waere es vom *AG* nicht im Grunde genommen clever, wenn er sich den Zugang des Schriftstuecks auf der Durchschrift ganz einfach vom BRV bestaetigen liesse, da er ansonsten kaum die Moeglichkeit haette, den tatsaechlichen Zugang zu beweisen?
Mit kollegialen Gruessen
Joachim
Erstellt am 09.05.2007 um 20:16 Uhr von MythosGladbach
Also erstmal Danke,
belästige euch bestimmt noch öfter hier :-)
Gruß Mythos
Erstellt am 09.05.2007 um 20:26 Uhr von Mona-Lisa
@JoK,
der AG trägt die Verantwortung, dass dem Betriebsrat die Anhörung rechtzeitig zugeht.
Dein Beispiel ist schon etwas an den Haaren herbeigezogen und wird sich in der Realität so nicht abspielen.
Entweder übergibt der AG/GL/PL die Anhörung persönlich beim Vorsitzenden/Stellvertreter, oder wird in das Postfach des BR gelegt. Sollte dieses Postfach für diesen Tag, (z.B. Montag) bereits geleert worden sein, gilt als Zustellung sowieso erst der nächste Tag. Fristbeginn ist dann Mittwoch.
Erstellt am 09.05.2007 um 20:58 Uhr von JoK
Hallo Mona-Lisa,
Du schriebst:
> der AG trägt die Verantwortung, dass dem Betriebsrat die Anhörung rechtzeitig
> zugeht.
Also hat er Pech gehabt, wenn er der Zugang nicht beweisen kann.
> Dein Beispiel ist schon etwas an den Haaren herbeigezogen und wird sich in
> der Realität so nicht abspielen.
Das will ich hoffen, da der 30.02. doch zu den eher unwahrscheinlichen Kalenderereignissen zaehlt ;-)
> Entweder übergibt der AG/GL/PL die Anhörung persönlich beim
> Vorsitzenden/Stellvertreter, oder wird in das Postfach des BR gelegt. Sollte
> dieses Postfach für diesen Tag, (z.B. Montag) bereits geleert worden sein, gilt
> als Zustellung sowieso erst der nächste Tag. Fristbeginn ist dann Mittwoch.
Und wenn der BR den Zugang des Schriftstueckes einfach bestreitet?
Damit duerfte keine Frist zu laufen beginnen, da AG den Zugang nicht beweisen kann.
Das duerfte aber maximal einmal funktionieren, da ein nicht vollstaendig merkbefreiter AG in der Zukunft sicherlich auf ein Empfangsbekenntnis bestehen wird.
Mit kollegialen Gruessen
Joachim
Erstellt am 10.05.2007 um 08:07 Uhr von Frank B.
Ich behaupte einfach mal, wenn die GL euch in Kenntnis gesetzt hat, also mündlich, beginnt die Frist zu laufen, da der BRV ja über die beabsichtigte Kündigung informiert ist!
Wo bitte schön steht etwas von Schriftform?
Der BRV kann/muss dann natürlich darauf hinweisen, dass die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind und dies ggf. dem AG schriftlich mitteilen.
Erstellt am 10.05.2007 um 11:48 Uhr von Konrad
@Frank B. "mündlich" ? bei solchen unangenehmen Dingen höre ich immer so schlecht und weiß dann von evtl nichts...
Deshalb macht der AG /Personaler die schriftliche Übergabe mit Datum und Uhrzeit und Zeugen.
Erstellt am 10.05.2007 um 12:00 Uhr von sphinx
Erstellt am 10.05.2007 um 12:29 Uhr von Frank B.
Genau darauf wollte ich anspielen! Wenn die GL vor Zeugen dem BRV auch so nebenbei sagt wir wollen XY kündigen und die Unterlagen bekommen sie ja noch, aber das wissen sie ja und bla bla bla...
Auf die Klage im Falle eines Falles bin ich gespannt!