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Kündigung!Wann läuft die Frist ab?

M
MythosGladbach
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, wir sind heute von der GL in Kenntnis gestetzt worden, das sie beabsichtigen einen Kollegen zu kündigen.

Uns stellt sich eine Frage, ab wann läuft die 1 Wochenfrist?

Ab zustellung der Unterlagen, oder erst ab dem Zeitpunkt, wenn wir mit dem Kollegen einen Besprechnungstermin haben.

ich persönlich denke mit übergabe der Unterlagen, eine Kollege meint erst ab dem Besprechnungstermin.

Danke für eure Hilfe

5.308012

Community-Antworten (12)

K
Konrad

09.05.2007 um 18:52 Uhr

Ab Zustellung der Unterlagen an BR !!

K
Kölner

09.05.2007 um 18:53 Uhr

@Gladbach ist kein Mythos mehr Ab Zustellung der Unterlagen - aber nicht ab Erhalt! Da können Welten ziwschliegen!!!

Demnach sollten die §§ 187 ff. BGB immer Beachtung finden hinsichtlich Beginn einer Frist, Verlauf und Ende!

B
bine

09.05.2007 um 19:22 Uhr

@kölner und konrad

im Kommentar zum BetrVG (Däubler/Kittner/Klebe, 10. Auflage) steht unter § 26 Rn. 26: "Mit dem Zugang der Erklärung beim Vorsitzenden beginnen gesetzlich festgelegte Fristen zu laufen."

Was wenn sich ein Antrag des AG auf Kündigung eines AN irgendwo in der Hauspost verliert und erst nach 8 Tagen beim BRV enkommt, die Frist wäre ja demnach schon rum und der BR könnte gar nix mehr machen????

Uns werden die Anträge immer persönlich übergeben, innerhalb der nächsten 7 Tage reden wir mit dem betroffenen AN und befinden darüber.

Bitte Klärung, bin jetzt durcheinander :-)

grüße bine

M
Mona-Lisa

09.05.2007 um 19:55 Uhr

@bine, bevor du komplett aus der Fassung gerätst..... § 102 BetrVG - III. Anhörung des Betriebsrats (Abs. 1) Rd. Nr. 137 ff Den DKK hast du ja ;-))

J
JoK

09.05.2007 um 21:05 Uhr

Hallo Mona-Lisa Du schriebst:

bevor du komplett aus der Fassung gerätst..... § 102 BetrVG - III. Anhörung des Betriebsrats (Abs. 1) Rd. Nr. 137 ff Den DKK hast du ja ;-))

Als nicht im Besitz des DKK Befindlicher wuerde mich jedoch die Beantwortung folgender Frage interessieren.

§ 102 BetrVG spricht ja nur davon, dass der Betriebsrat anzuhören ist und es eine Wochenfrist gibt.

Wenn der AG sein Schreiben vom 30.02.2007 in die Hauspost gibt und dieses erst am 31.05.2007 beim BR eingeht, entsteht ja grundsaetzlich das Problem, dass AG und BR ueber das Datum des Zugangs durchaus gegensaetzliche Meinungen vertreten werden ...

Wird so etwas aehnlich wie im § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes geregelt, wo es heisst:

| (1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe | oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

| (2) 1Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. 2Im Übrigen gilt das | Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, | dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 3Im Zweifel | hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. 4Der Tag der | Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

D.h. waere es vom AG nicht im Grunde genommen clever, wenn er sich den Zugang des Schriftstuecks auf der Durchschrift ganz einfach vom BRV bestaetigen liesse, da er ansonsten kaum die Moeglichkeit haette, den tatsaechlichen Zugang zu beweisen?

Mit kollegialen Gruessen Joachim

M
MythosGladbach

09.05.2007 um 22:16 Uhr

Also erstmal Danke,

belästige euch bestimmt noch öfter hier :-)

Gruß Mythos

M
Mona-Lisa

09.05.2007 um 22:26 Uhr

@JoK, der AG trägt die Verantwortung, dass dem Betriebsrat die Anhörung rechtzeitig zugeht. Dein Beispiel ist schon etwas an den Haaren herbeigezogen und wird sich in der Realität so nicht abspielen. Entweder übergibt der AG/GL/PL die Anhörung persönlich beim Vorsitzenden/Stellvertreter, oder wird in das Postfach des BR gelegt. Sollte dieses Postfach für diesen Tag, (z.B. Montag) bereits geleert worden sein, gilt als Zustellung sowieso erst der nächste Tag. Fristbeginn ist dann Mittwoch.

J
JoK

09.05.2007 um 22:58 Uhr

Hallo Mona-Lisa, Du schriebst:

der AG trägt die Verantwortung, dass dem Betriebsrat die Anhörung rechtzeitig zugeht.

Also hat er Pech gehabt, wenn er der Zugang nicht beweisen kann.

Dein Beispiel ist schon etwas an den Haaren herbeigezogen und wird sich in der Realität so nicht abspielen.

Das will ich hoffen, da der 30.02. doch zu den eher unwahrscheinlichen Kalenderereignissen zaehlt ;-)

Entweder übergibt der AG/GL/PL die Anhörung persönlich beim Vorsitzenden/Stellvertreter, oder wird in das Postfach des BR gelegt. Sollte dieses Postfach für diesen Tag, (z.B. Montag) bereits geleert worden sein, gilt als Zustellung sowieso erst der nächste Tag. Fristbeginn ist dann Mittwoch.

Und wenn der BR den Zugang des Schriftstueckes einfach bestreitet?

Damit duerfte keine Frist zu laufen beginnen, da AG den Zugang nicht beweisen kann.

Das duerfte aber maximal einmal funktionieren, da ein nicht vollstaendig merkbefreiter AG in der Zukunft sicherlich auf ein Empfangsbekenntnis bestehen wird.

Mit kollegialen Gruessen Joachim

FB
Frank B.

10.05.2007 um 10:07 Uhr

Ich behaupte einfach mal, wenn die GL euch in Kenntnis gesetzt hat, also mündlich, beginnt die Frist zu laufen, da der BRV ja über die beabsichtigte Kündigung informiert ist! Wo bitte schön steht etwas von Schriftform?

Der BRV kann/muss dann natürlich darauf hinweisen, dass die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind und dies ggf. dem AG schriftlich mitteilen.

K
Konrad

10.05.2007 um 13:48 Uhr

@Frank B. "mündlich" ? bei solchen unangenehmen Dingen höre ich immer so schlecht und weiß dann von evtl nichts... Deshalb macht der AG /Personaler die schriftliche Übergabe mit Datum und Uhrzeit und Zeugen.

S
sphinx

10.05.2007 um 14:00 Uhr

@ Konrad,

genauso ;-)

LG

FB
Frank B.

10.05.2007 um 14:29 Uhr

Genau darauf wollte ich anspielen! Wenn die GL vor Zeugen dem BRV auch so nebenbei sagt wir wollen XY kündigen und die Unterlagen bekommen sie ja noch, aber das wissen sie ja und bla bla bla...

Auf die Klage im Falle eines Falles bin ich gespannt!

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