Erstellt am 03.05.2007 um 10:00 Uhr von Angi1
Hallo JAV-V,
ich würde an deiner Stelle auf alle Fälle einen Antrag auf Weiterbeschäftigung nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nach § 78a BetrVG schriftlich innerhalb von 3 MOnaten vor Beendigung der Ausbildung, spätestens am letzen Tag des Ausbildungsverhältnisses stellen. Somit entsteht automatisch ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis.
Dein Arbeitgeber muss dann vom Arbeitsgericht spätestens bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beantragen
1. festzustellen, dass ein Arbietsverhältnis nicht begründet wird, oder
2. das bereits nach Abs. 2 oder 3 begründetes Arbietsverhätlnis aufzulösen.
Dann entscheidet das Arbeitsgericht.
Also sofort das Schreiben aufsetzen und abgeben. Sollten die Angaben deines Arbeitgebers stimmen und das Arbeitsgericht gibt ihm Recht, hast Du zumindest alle Möglichkeiten ausgeschöpft.
MfG
Angi1
Erstellt am 03.05.2007 um 10:08 Uhr von JAV-V.
hallo angi 1,
danke erstmal für deine antworten,
also wir haben insgesamt 5 azubis u. 2 die jetzt im August anfangen!
mein AG übernimmt aber von meinem jahrgang keinen...
darum die frage wenn er jetzt in diesem Jahrgang keinen übernimmt, hab ich trotzdem nen anspruch auf übernahme???
Erstellt am 03.05.2007 um 10:29 Uhr von rolfo2
Du hast einen Anspruch auf Übernahme, sofern der AG einen Arbeitsplatz zur Verfügung hat, muss aber nicht zwingend der Arbeitsplatz sein, an dem du jetzt tätig bist.
Falls er keinen Arbeitsplatz frei hat, muss er auch keinen schaffen.
Erstellt am 03.05.2007 um 12:46 Uhr von Angi1
Hallo JAV-V,
der besondere Schutz des § 78a BetrVG steht dir als JAV zu. Wenn die Angaben deines AG stimmen, wird ihm das Gericht Recht geben, aber es kann auch anderst ausgehen. Also stelle deinen Antrag auf Weiterbeschäftigung. Den Rest erledigt das Gericht.
Viel Glück
Angi1