W.A.F. LogoSeminare

Hat mein Arbeitgeber Recht,oder muss er mich (JAV-Vors.)trotzdem übernehem?

J
JAV-V.
Jan 2018 bearbeitet

hallo, bin Vorsitzende der JAV bei uns im Unternehmen,beende jetzt meine Ausbildung, meine Amtszeit endet im Oktober 2007! mein Arbeitgeber hat gesagt er wird mich trotz Kündigungsschutz aufgrund von mägelndem Umsatz in nicht übernehmen,außerdem wird er weitere Mitarbeiter entlassen müssen so das mein Anpruch auf Übernahme enfällt!

5.15004

Community-Antworten (4)

A
Angi1

03.05.2007 um 12:00 Uhr

Hallo JAV-V,

ich würde an deiner Stelle auf alle Fälle einen Antrag auf Weiterbeschäftigung nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nach § 78a BetrVG schriftlich innerhalb von 3 MOnaten vor Beendigung der Ausbildung, spätestens am letzen Tag des Ausbildungsverhältnisses stellen. Somit entsteht automatisch ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis.

Dein Arbeitgeber muss dann vom Arbeitsgericht spätestens bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beantragen

  1. festzustellen, dass ein Arbietsverhältnis nicht begründet wird, oder
  2. das bereits nach Abs. 2 oder 3 begründetes Arbietsverhätlnis aufzulösen.

Dann entscheidet das Arbeitsgericht.

Also sofort das Schreiben aufsetzen und abgeben. Sollten die Angaben deines Arbeitgebers stimmen und das Arbeitsgericht gibt ihm Recht, hast Du zumindest alle Möglichkeiten ausgeschöpft.

MfG Angi1

J
JAV-V.

03.05.2007 um 12:08 Uhr

hallo angi 1, danke erstmal für deine antworten, also wir haben insgesamt 5 azubis u. 2 die jetzt im August anfangen! mein AG übernimmt aber von meinem jahrgang keinen... darum die frage wenn er jetzt in diesem Jahrgang keinen übernimmt, hab ich trotzdem nen anspruch auf übernahme???

R
rolfo2

03.05.2007 um 12:29 Uhr

Du hast einen Anspruch auf Übernahme, sofern der AG einen Arbeitsplatz zur Verfügung hat, muss aber nicht zwingend der Arbeitsplatz sein, an dem du jetzt tätig bist. Falls er keinen Arbeitsplatz frei hat, muss er auch keinen schaffen.

A
Angi1

03.05.2007 um 14:46 Uhr

Hallo JAV-V,

der besondere Schutz des § 78a BetrVG steht dir als JAV zu. Wenn die Angaben deines AG stimmen, wird ihm das Gericht Recht geben, aber es kann auch anderst ausgehen. Also stelle deinen Antrag auf Weiterbeschäftigung. Den Rest erledigt das Gericht.

Viel Glück

Angi1

Ihre Antwort