Erstellt am 02.05.2007 um 17:27 Uhr von Lotte
Karin,
Das BetrVG geht m.E. nur von einer Notwendigkeit zur Neuwahl aus, wenn Betriebe zusammengelegt oder gespalten werden.
Erstellt am 02.05.2007 um 18:36 Uhr von xxccvv
Hi Karin,
wenn ihr genug "Pulver" in der Rückhand habt, könnt ihr entsprechend §23 über das Amtsgericht die Auflösung des BR's beantragen.
Alles andere - wie z.B. die freiwillige Auflösung durch Niederlegung des Betriebsratsamtes ist risikobehaftet, solange nicht auch wirklich alle - incl. aller ErsatzMitglieder - mitmachen
Erstellt am 02.05.2007 um 19:29 Uhr von Kölner
@xxccvv
Die Ersatzmitglieder interessieren nicht bei einem Rücktritt!
Erstellt am 03.05.2007 um 09:40 Uhr von SSGG
Moin karin77,
sind die Handlungen des bestehenden BR so schwerwiegend, daß es sich als grobe(!) Pflichtverletzung darstellt, sodas der §23 in Betracht kommt?
Gab es eine argumentative Auseinandersetzung, z.B. während einer BV?
Erstellt am 19.06.2007 um 17:01 Uhr von xxccvv
@Kölner: wie kommste denn da drauf?
Nach §24 kann ein BR-Mitglied zurücktreten und nach §25 rutschen die Ersatzmitglieder nach
Grüssli,
xxccvv
Erstellt am 19.06.2007 um 18:13 Uhr von BMW
@xxccvv
Kölner hat recht
Zeitpunkt der Betriebsratswahlen « § 13 BetrVG
Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat
Wenn der die Mehrheit der BR'S zurück tritt dann spielen die Ersatzmitglieder keine Rolle mehr.
sodann EIN BR zurück tritt dann rutscht das Ersatzmitglied nach
BMW
Erstellt am 20.06.2007 um 10:48 Uhr von xxccvv
@ BMW,
merci, diesen §§ hatte ich noch nicht näher angeschaut