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Neue jobs für Behinderte - muss bei Stellenausschreibungen erst geprüft werden ob der AP für Behinderte geeignet ist?

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olivia
Nov 2016 bearbeitet

muss bei stellenausschreibungen erst geprüft werden ob der AP für behinderte geeignet ist und wo muss man fragen?

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Community-Antworten (10)

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Lotte

01.05.2007 um 22:46 Uhr

Olivia, guck Dir mal den § 81 im SGB IX an. Dort steht unter Abs.1: "Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können." Sie müssen Verbindung zur Agentur für Arbeit aufnehmen und sich dort erkundigen, ob geeignete Bewerber zur Verfügung stehen. (Steht auch im 81er Abs.1)

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sarmale

03.05.2007 um 22:44 Uhr

Hallo Olivia und Lotte, ich stehe vor dem gleichen Problem. Wie will denn die SBV prüfen, bei welcher Agentur für Arbeit nach arbeitlosen SB´s geguckt wurde ,am Niederlassungsort der Firma ? Mit welchen Sachbearbeiter der Agentur wurde gesprochen ? Hat der AG eine größere Personalabteilung, muss die Frage gestellt werden wer die Verbindungsperson zum Arbeitsamt ist.Oder soll ich dem AG vertrauen wenn er bei der Stellenbesetzung schreibt, er habe geprüft ob die Stelle mit einem SB besetzt werden kann ?Oder soll ich nur Stichproben machen ? Übrigends, dieses Forum ist supergut und sehr hilfreich ! Kompliment !

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Lotte

04.05.2007 um 19:01 Uhr

sarmale, wenn Du Zweifel hast, dann nimm mal Kontakt mit der Agentur für Arbeit auf (Niederlassungsort der Firma) und frag selbst mal nach, ob sie geeignete Bewerber gehabt hätten.

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franzler

13.05.2007 um 00:18 Uhr

Olivia, alle Anworten sind Richtig,der Arbeitgeber muß der Schwerb.V.das Anfrageschreiben vom Arbeitsamt derSchw.V. vorlegen laut §81 SGB IX wenn dieses nicht geschiet ist dises ein Dienst vergehen und kann vom Gerichrt mit einer Geld buße belegt werden

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Lotte

13.05.2007 um 02:09 Uhr

franzler, "der Arbeitgeber muß der Schwerb.V.das Anfrageschreiben vom Arbeitsamt derSchw.V. vorlegen laut §81 SGB IX wenn dieses nicht geschiet ist dises ein Dienst vergehen und kann vom Gerichrt mit einer Geld buße belegt werden"

woher hast Du das?

S
sphinx

13.05.2007 um 08:37 Uhr

@ Lotte,

einen schönen Sonntag...;-)

"franzler...,woher hast Du das?"

Das hat der franzler bestimmt aus seinem Obstler...:-)

LG

P
Peanuts

13.05.2007 um 12:38 Uhr

dann nimm mal Kontakt mit der Agentur für Arbeit auf (Niederlassungsort der Firma) und frag selbst mal nach, ob sie geeignete Bewerber gehabt hätten.

Amtsanmassung! Gehört doch wohl nicht zu den Aufgaben einer Schwerbehindertenvertretung!

L
Lotte

13.05.2007 um 21:27 Uhr

peanuts, mir scheint, man beliebt zu übertreiben...

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franzler

14.05.2007 um 01:18 Uhr

Hallo Lotte, Leider mag ich keinen Obsler und veraschen kann ich mich selber da brauch ich die Sprüche von sphinx nicht. Ich bin durch zufall auf diese Seite gestoßen und dachte hier soll Jungen und neugewälten Schwerb.Vertrauensleuten geholfen werden. Ich bin schon lange in diesen Geschäft und nun zum Dienstvergehen bei uns ist der Betribsleiter ein hoher Beamter sofort in Rente gegangen weil ich ein Schreiben nach Hannover und Bonn geschikt habe. Es ging um 2 Ausbildungsplätze durch den Formfehler hat der Arbeitg. uns jetz 4 Ausbp.gegeben somit können jetz 2 Schwerb. Auszubis Eingestelt werden Glaubts du das ist gelogen. Der Arbg. hätte bis zu 21 000€ und der Betril. bis zu 10 000€ verurteilt werden können warum wohl diese Wände. Dieses kann ich Schriflich belegen und nun noch einen schönen Sontag Lotte.

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franzler

14.05.2007 um 01:30 Uhr

peanuts, Bei einer neu Einstellung hat die Schwerb.V. das Recht und die Pflicht bei der Agentur für Arbeit nach Arbeitzlosen schwerbehinderten nach zu fragen und den Arbeitgeber zu melden und das gehört auch zu den Aufgaben einer Schwerb.V. kannst mir Glauben

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