Erstellt am 26.04.2007 um 21:19 Uhr von DonJohnson
Hihi - find ich gut. Naja, die versuchen es halt immer wieder...!
Also, die GL kann Mitarbeiter von seinen Pflichten ihm gegenüber freistellen, aber nciht den Pflichten gegenüber der Belegschaft. §§ habe ich momentan nciht zur Hand - schau im Fitting oder im Betriebsrat A bis Z. Das heißt also, dass das BR Mitglied bis zu seinem Auslaufen des Arbeitsvertrages uneingeschränkter Zugang zum Betrieb gewärt werden muß. Ist doch toll - habt ihr einen freigestellten bis zu dem Ausscheiden. Wie doof können AG eigentlich sein. Betriebsräte als auch Gewerkschaften haben immer ein Zugangsrecht zum Betrieb und zu den Leuten, die sie vertreten. Bei weiteren Fragen bitte Email. Ach ja, kleiner Tipp - belegt mal ein paar Lehrgänge, dann sind diese Fragen echt leicht
Erstellt am 27.04.2007 um 13:58 Uhr von burghardt
Hallo,
der Kollege führt sein Ehrenamt weiter aus, bis der den Betrieb endgültig verlässt. Der AG kann ihn von der Arbeit freistellen, aber nicht vom Ehrenamt entbinden.