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Ist ein Gesamtbetriebsrat mit Vertretern aus nur einem Betriebrat funktionsfähig?

H
HolgerK
Jan 2018 bearbeitet

Hallo!

In einem Unternehmen mit zwei Betrieben gibt es auch zwei Betriebsräte (A+B).

Vor Jahren hat sich daraus ein Gesamtbetriebsrat konstituiert.

Die Mitglieder des Betriebrates A sind nachfolgend ausgeschieden (durch Verlassen des Unternehmens oder Rückzug aus eigenem Interesse). Nachfolgend gab es keine Gesamtbetriebsrat-Arbeit mehr.

Kann diese Arbeit allein von den aus dem Betriebrat B abgestellten Vertretern wieder aufgenommen werden, wenn der Betriebrat A weiterhin keine neuen Vertreter abstellt?

Sprich, ist der Gesamtbetriebsrat mit Vertretern aus nur einem Betriebrat funktionsfähig?

Danke!

VG Holger

93103

Community-Antworten (3)

P
Pjöööng

13.08.2014 um 12:42 Uhr

Die örtlichen BRe haben GBR-Mitglieder zu entsenden! Tuen sie das nicht, ist das meines Erachtens eine Pflichtverletzung.

Beschlussfähig ist der GBR wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und diese mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten.

Schweirig wird es, wenn durch das Fernbleiben der Vertreter des anderen BR die Beschlussfähigkeit des GBR dauerhaft verhindert wird. Dann käme meines Erachtens nur noch die Auflösung dieses hinderlichen BR nach § 23 in Frage. Dazu ist der GBR aber wohl nicht antragsberechtigt...

N
Nubbel

13.08.2014 um 13:05 Uhr

ich verstehe das so, dass es den anderen örtlichen betriebsrat nicht mehr gibt. ist das so? oder entsendet der örtliche br keine neuen brm in den gesamtbetriebsrat?

K
KopfKino

13.08.2014 um 13:14 Uhr

@nubbel steht doch alles dabei was du gerade nachfragst!

"ich verstehe das so, dass es den anderen örtlichen betriebsrat nicht mehr gibt. ist das so?"

Die Mitglieder des Betriebrates A sind nachfolgend ausgeschieden (durch Verlassen des Unternehmens oder Rückzug aus eigenem Interesse).

"oder entsendet der örtliche br keine neuen brm in den gesamtbetriebsrat?"

Kann diese Arbeit allein von den aus dem Betriebrat B abgestellten Vertretern wieder aufgenommen werden, wenn der Betriebrat A weiterhin keine neuen Vertreter abstellt?

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