Erstellt am 23.04.2007 um 16:05 Uhr von Heinz
die §§ 82,84 und 85 dürften weiterhelfen.
Erstellt am 23.04.2007 um 16:25 Uhr von Petrus
@Heinz: Welches Gesetz?
@betriebsratten:
Ihr habt also mal §37 (4) BetrVG angelegt und und festgestellt, dass somit ein Verstoß gegen § 78 BetrVG vorliegt?
Dann habt ihr als BR 3 Eskalationsstufen:
1. Ein ersthaftes Gespräch mit dem ArbGeb gemäß § 85 (1) BetrVG suchen und ihn gegebenenfalls auf die Strafbarkeit seines Tuns hinweisen.
2. § 23 (3) BetrVG
3. §119 BetrVG
Ab Stufe 2 solltet ihr vorab die Beauftragung eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht zur Durchsetzung eurer Rechte beschliessen.
Erstellt am 23.04.2007 um 19:22 Uhr von Kölner
@Petrus
Also muss der Kollege das selbst tun, nicht?
Erstellt am 23.04.2007 um 20:05 Uhr von Heini
Hier muss der Betroffene wohl selber aktiv werden.
Die Ausführungen zu dem genannten Urteil solltet ihr lesen.
BAG, Urteil vom 17. 8. 2005 - 7 AZR 528/ 04
Guckst Du hier:
lexetius.com/2005,2828
Erstellt am 23.04.2007 um 20:21 Uhr von JoK
Zitat Kölner:
> Also muss der Kollege das selbst tun, nicht?
Das wuerde ich auch so sehen, wenn es darum geht den Anspruch durchzusetzen.
Der Betriebsrat kann|sollte natuerlich im Vorfeld auf das Problem hinweisen und auf dem Verhandlungsweg versuchen, eine Loesung zu erzielen.
Zitat Heini:
> BAG, Urteil vom 17. 8. 2005 - 7 AZR 528/ 04
| Ein Anspruch aus § 78 Satz 2 BetrVG setzt allerdings voraus, dass dem
| Betriebsratsmitglied der Nachweis gelingt, dass es ohne seine Tätigkeit als
| Mitglied einer Betriebsvertretung inzwischen mit einer Aufgabe betraut worden
| wäre, die ihm den Anspruch auf das begehrte Arbeitsentgelt geben würde. Es
| bedarf daher der wenn auch auf Hilfstatsachen beruhenden Feststellung des
| Tatrichters, dass das Betriebsratsmitglied diese berufliche Entwicklung ohne
| seine Amtstätigkeit tatsächlich genommen hätte. Der im Vergleich zu dem
| Arbeitnehmer P in der Vergangenheit vergleichbare berufliche Werdegang und
| die vom Landesarbeitsgericht für möglich gehaltene Übertragung der
| disziplinarischen Befugnisse genügen hierfür allerdings nicht.
_Das_ bietet meiner Meinung nach genug "Sprengstoff", da offensichtlich die *fiktive* Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs ("auch auf Hilfstatsachen beruhenden Feststellung") wohl begruendet werden muss, wenn im einem gerichtlichen Verfahren ausreichende Aussichten auf Erfolg bestehen soll.
Mit kollegialen Gruessen
Joachim