Benachteiligung eines BR Mitglieds - keine vergleichbare Entwicklung?
Liebe KollegInnen, aus unserer Sicht wird ein langjähriges Mitglied eines BR benachteiligt, als einziges Mitglied einer vergleichbaren Gruppe wurde er nicht nach einer Anzahl von Jahren in eine höhere Gehaltsgruppe eingestuft.
Kann dies durch den Betriebsrat ein- und notfalls auch durchgeklagt werden, oder ist dies nur durch den Kollegen selbst möglich?
Community-Antworten (5)
23.04.2007 um 18:05 Uhr
die §§ 82,84 und 85 dürften weiterhelfen.
23.04.2007 um 18:25 Uhr
@Heinz: Welches Gesetz?
@betriebsratten: Ihr habt also mal §37 (4) BetrVG angelegt und und festgestellt, dass somit ein Verstoß gegen § 78 BetrVG vorliegt? Dann habt ihr als BR 3 Eskalationsstufen:
- Ein ersthaftes Gespräch mit dem ArbGeb gemäß § 85 (1) BetrVG suchen und ihn gegebenenfalls auf die Strafbarkeit seines Tuns hinweisen.
- § 23 (3) BetrVG
- §119 BetrVG
Ab Stufe 2 solltet ihr vorab die Beauftragung eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht zur Durchsetzung eurer Rechte beschliessen.
23.04.2007 um 21:22 Uhr
@Petrus Also muss der Kollege das selbst tun, nicht?
23.04.2007 um 22:05 Uhr
Hier muss der Betroffene wohl selber aktiv werden.
Die Ausführungen zu dem genannten Urteil solltet ihr lesen. BAG, Urteil vom 17. 8. 2005 - 7 AZR 528/ 04 Guckst Du hier: lexetius.com/2005,2828
23.04.2007 um 22:21 Uhr
Zitat Kölner:
Also muss der Kollege das selbst tun, nicht?
Das wuerde ich auch so sehen, wenn es darum geht den Anspruch durchzusetzen.
Der Betriebsrat kann|sollte natuerlich im Vorfeld auf das Problem hinweisen und auf dem Verhandlungsweg versuchen, eine Loesung zu erzielen.
Zitat Heini:
BAG, Urteil vom 17. 8. 2005 - 7 AZR 528/ 04
| Ein Anspruch aus § 78 Satz 2 BetrVG setzt allerdings voraus, dass dem | Betriebsratsmitglied der Nachweis gelingt, dass es ohne seine Tätigkeit als | Mitglied einer Betriebsvertretung inzwischen mit einer Aufgabe betraut worden | wäre, die ihm den Anspruch auf das begehrte Arbeitsentgelt geben würde. Es | bedarf daher der wenn auch auf Hilfstatsachen beruhenden Feststellung des | Tatrichters, dass das Betriebsratsmitglied diese berufliche Entwicklung ohne | seine Amtstätigkeit tatsächlich genommen hätte. Der im Vergleich zu dem | Arbeitnehmer P in der Vergangenheit vergleichbare berufliche Werdegang und | die vom Landesarbeitsgericht für möglich gehaltene Übertragung der | disziplinarischen Befugnisse genügen hierfür allerdings nicht.
Das bietet meiner Meinung nach genug "Sprengstoff", da offensichtlich die fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs ("auch auf Hilfstatsachen beruhenden Feststellung") wohl begruendet werden muss, wenn im einem gerichtlichen Verfahren ausreichende Aussichten auf Erfolg bestehen soll.
Mit kollegialen Gruessen Joachim
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