Verweigerung der Einstellung §99Abs.3 - Können wir jetzt noch zustimmen oder muss der AG auf das Arbeitsgericht?
Wir haben eine Einstellung verweigert und würden jetzt nach neuer Erkenntis gerne der Einstellung mit Bedenken zustimmen. Die 7-Tage Frist ist allerdings mit Inkenntnissetzung des Arbeitgebers abgelaufen. Können wir jetzt noch zustimmen, oder muss der AG auf das Arbeitsgericht?
Community-Antworten (7)
19.04.2007 um 13:32 Uhr
rizzla,
wenn ihr dem AG mitteilt, dass ihr es euch anders überlegt habt, wird er wohl kaum das ArbG bemühen.
19.04.2007 um 13:47 Uhr
Ist es rechtlich kein Problem, seine Meinung nach der Frist zu ändern?
19.04.2007 um 13:58 Uhr
@rizzla,
also jetzt lasst doch mal die Kirche im Dorf. Euer AG will einstellen sonst hätte er Sie Euch ja nicht vorgelegt. Also Gespräch mit AG und dann Neuen Beschluss fassen, wenn noch arbeitgeberseitig Bedarf an dieser Arbeitskraft besteht.
Gruss
Biberrat
19.04.2007 um 16:52 Uhr
Wenn ein Beschluss noch nicht durchgeführt wurde,kann er rückgängig gemacht werden.
19.04.2007 um 22:53 Uhr
Ob in diesen Fall der Beschluss des Betriebsrats nach Ablauf der Anhörungsfrist einfach rückgängig gemacht werden kann, auch wenn er noch nicht umgesetzt wurde, möchte ich stark bezweifeln.
Will der Arbeitgeber und der Betriebsrat auf der sicheren Seite sein, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit den Betriebsrat nochmals zu der geplanten Einstellung anzuhören. Nun kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber seinen neuen Beschluss mitteilen. Somit ist dann rechtlich alles korrekt gelaufen. Die Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht ist somit überflüssig.
20.04.2007 um 11:59 Uhr
@Heini
Fitting 22.Auflage §33 Rn45
21.04.2007 um 17:48 Uhr
DocPille,
was schreibt den Herr Fitting in seiner 22. Auflage.
Es gibt in Deutschland ca.: 160 Kommentierungen zum Betriebsverfassungsgesetz und da sind sicherlich einige Kommentare bei, die eine andere Rechtsansicht als Herr Fitting haben.
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