Erstellt am 19.04.2007 um 10:04 Uhr von Biberrat
@Fips,
welche gesetzlichen Pflichten sollt Ihr den grob verletzt haben?
Wenn das nicht der Fall ist, dann immer schön locker bleiben.
Gruss
Biberrat
Erstellt am 19.04.2007 um 21:19 Uhr von Heini
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer können gem.: § 23 BetrVG beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrates beantragen. Solch ein Antrag wird aber nur Erfolg haben, wenn dem Betriebsrat erhebliche Verletzungen der gesetzlichen Pflichten nachgewiesen werden kann.
Dubios ist, dass der Arbeitgeber für sein Vorhaben die Arbeitnehmer benutzt.
Denn, gibt es wirklich gravierende Pflichtverletzungen die eine Auflösung des Betriebsrats begründen, so hätte der Arbeitgeber selbst gem.: § 23 BetrVG die Möglichkeit einen entsprechenden Antrag beim Arbeitsgericht zu stellen.
Vielleicht sieht der Arbeitgeber, dass es für eine Auflösung des Betriebsrates nicht ausreichend Gründe gibt und hofft mit einem Antrag über die Arbeitnehmer das Gericht in Zugzwang zu setzen.
§ 23 BetrVG
Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.