Telefonische Belästigung am Arbeitsplatz - Hat der Betriebsrat das Recht selber aktiv zu werden und Anzeige bei der Polizei zu stellen?
Hallo, wir sind ein Callcenter mit Schichtbetrieb. Seit Wochen belästigt ein unbekannter Anrufer vorwiegend Nachts sowohl männliche als auch weibliche Mitarbeiter durch permanente Anrufe. Dabei gibt er obzöhne Äusserungen von sich, stöhnt, erzählt wirres Zeug oder schweigen einfach. Die betroffenen Mitarbeiter fühlen sich dadurch extrem belästigt. Sowohl die Mitarbeiter als auch wir als Betriebsrat haben die Geschäftsleitung wiederholt aufgefordert etwas zu unternehmen. Leider haben wir bisher nur ausweichende Antworten erhalten, wie der Vorgang sei bekannt und würde verfolgt. Welche konkreten Massnahme ergriffen wurden wird aber nicht verraten. Zwischenzeitlich geht das Treiben munter weiter. Hat der Betriebsrat das Recht selber aktiv zu werden und Anzeige bei der Polizei zu stellen, oder wie können wir die Geschäftsleitung am besten dazu zwingen Abhilfe zu schaffen?
Community-Antworten (4)
19.04.2007 um 02:53 Uhr
Vorfall mit Bitte um Abhilfe schriftlich fixiert der GL zukommen lassen und Frist setzen würde ich mal sagen...
19.04.2007 um 11:00 Uhr
früher ( vor 20 Jahren) gabs mal die Möglichkeit einer sogenannten Fangschaltung. Der Vogel ruft an, belästigt Euch, ihr wählt während des Gesprächs eine bestimmte Nummer und sein Telefon schaltet sich aus; für immer, bzw. solange, bis es wieder von der Telekom freigeschaltet wird. Ich weiß aber nicht, ob das noch möglich ist, bei 1000 Telefonanbietern, Handys etc. In so einem Fall weiß aber die Polizei sicher Rat und ne Frage kostet nichts.
19.04.2007 um 11:20 Uhr
seit Ihr ausreichend geschult, um auf solche Anrufe entsprechend zu reagieren? Wie reagiert Ihr bzw. der Vorgesetzte, wenn irgendein Spaßvogel eine Bombemdrohung ausspricht?
19.04.2007 um 13:30 Uhr
Ninimee,
Der folgende § aus dem AGG sollte den AG überzeugen schleunigst aktiv zu werden.
Straftaten kann übrigens jeder bei der Polizei anzeigen.
AGG § 14 Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. 2§ 273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
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