Erstellt am 16.04.2007 um 14:54 Uhr von biberrat
@backenhoernchen,
dann lesen wir jetzt aus DKK §25 BetrVG 3. Rdn14 ff.
Grußß
Biberrat
Erstellt am 16.04.2007 um 15:04 Uhr von giegelpeter
Ersatzmitglieder erhalten nur den besonderen Kündigungsschutz, wenn sie tatsächlich betriebsratsmäßig tätig geworden sind.
Erstellt am 16.04.2007 um 16:23 Uhr von rolfo2
Der Betriebsrat sollte seine Urlaubsplanung auch so machen, dass er handlungsfähig bleibt. Wie willst du das mit 6 Ersatzmitgliedern sein ?
Erstellt am 16.04.2007 um 16:38 Uhr von Kölner
@rolfo2
Geht das nicht?
%) Irritierte Grüsse.
Erstellt am 16.04.2007 um 20:23 Uhr von Heini
BAG v. 17.1.1979 – 5 AZR 891/77.
Ersatzmitglieder vertreten ordentl. Mitglieder des BR nicht nur in einzelnen Amtsgeschäften, etwa in der Teilnahme an BR-Sitzungen. Sie rücken vielmehr für die Dauer der Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitgliedes in den BR nach (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG)
Sie müssen deshalb alle Aufgaben eines ordentlichen Betriebsratsmitgliedes wahrnehmen. Ordentliche Mitglieder des Betriebsrates werden auch außerhalb von Betriebsratssitzungen tätig, etwa wenn sie sich mit Beschwerden eines Arbeitnehmers befassen oder sich informieren und Beratungen im Betriebsrat
vorbereiten. Diese Rechte und Befugnisse haben für die Dauer der Vertretungszeit ebenfalls die Ersatzmitglieder. Nur so ist gewährleistet, dass jederzeit die vom Gesetz vorgeschriebene Zahl von Betriebsratsmitgliedern im Betrieb tätig werden kann.
LAG Niedersachsen v. 14.5.1987 – 3Sa 1233/86.
Wenn der Tatbestand der Verhinderung gegeben ist, rückt das Ersatzmitglied »automatisch« kraft Gesetzes nach, ohne dass es irgendeines weiteren konstitutiven Aktes, wie etwa eines Betriebsratsbeschlusses, bedarf.
Erstellt am 16.04.2007 um 20:25 Uhr von peters
@Kölner, rolfo2,
wenn man die Ersatzmitglieder ansonsten immer ausgeklammert hat, nie zu einer Schulung geschickt hat, in der Vergangenheit nicht eingeladen hat, obwohl sie "dran gewesen wären" und wenn man sie nur widerwillig mal ein Sitzungsprotokoll lesen lässt, dann wird's nicht gehen. (So scheinen manche BR's mit ihren Ersatzmitgliedern ja umzugehen.)
Wenn sie aber gut integriert sind, dann wird's gehen.
Obwohl: ein wenig Abstimmung des Urlaubs unter den BRM könnte auch nicht schaden.
Erstellt am 16.04.2007 um 21:03 Uhr von JoK
Hallo giegelpeter,
> Ersatzmitglieder erhalten nur den besonderen Kündigungsschutz, wenn sie
> tatsächlich betriebsratsmäßig tätig geworden sind.
Hier muesste aber meiner Meinung noch klarstellend ergaenzt werden, dass diese Taetigkeit nicht nur aus der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung besteht.
Waere es in diesem Zusammenhang aus beweisgruenden nicht evtl. sinnvoll, als Beleg fuer diese Taetigkeit (z.B. betriebsratsrelevantes Gespraech mit einem Kollegen) einen entsprechenden Vermerk anzulegen und diesen dem/der BRV zu uebersenden?
Ansonsten sehe ich es aehnlich wie peters in Beitrag Nr. 58830.
Mit kollegialen Gruessen
Joachim
Erstellt am 17.04.2007 um 08:16 Uhr von rolfo2
@ Kölner
Natürlich geht das mit den Ersatzmitgliedern. Aber wie siehts in der Praxis denn aus.
Wir sind ein neunköpfiger BR, selten werden Ersatzmitglieder gebraucht, wenn, dann einer oder mal zwei, die werden natürlich auch eingeladen.
Aber es ist doch schon verwunderlich, dass von 7 BR 6 aus irgendwelchen Gründen nicht an der Sitzung teilnehmen können. Da stimmt doch was mit der Geschäftsführung des BR nicht.
Erstellt am 17.04.2007 um 08:34 Uhr von willi
rolfo2 von einer Sitzung ist nicht die Rede und Urlaub ist nicht irgendein Grund
Erstellt am 17.04.2007 um 08:54 Uhr von rolfo2
Ist doch egal, wenn der fast komplette Betriebsrat seine Urlaub so plant ( ist natürlich eine rechtliche Verhinderung ) dann sehe ich das schon als bedenklich an, egal ob Sitzungen oder normale BR Tätigkeit.
Erstellt am 17.04.2007 um 12:16 Uhr von backenhoernchen
Ich danke euch allen für eure schnellen Antworten.
Als Ergänzung, Urlaub und Krankheit haben sich bei uns ein wenig überschnitten.
Das erste und zweite Ersatzmitglieder sind relativ eng eingebunden in die BR-Arbeit.
Viel interessanter, auch mit Sicht in die Zukunft (Arbeitsplatzabbau), war die Frage,
ob die Ersatzmitglieder ggf. unter den besonderen Kündigungsschutz fallen.
Dies ist gem. Richerspruch ja gegeben.
Wie der BR dem AG dann klar macht das die Ersatzmitglieder WIRKLICH tätig waren,
muss dann im einzelnen entschieden werden.
DANKE!!!!!