@Xeres,
ich bin zwar kein grosser Freund von so grossen Gesetzestexten kopieren.
Also hier mal ne Ausnahme :-))
§ 30 Rd. 11, IV. Grundsatz der Nichtöffentlichkeit BetrVG DKK
"Aus der Bestimmung, dass die BR-Sitzungen nicht öffentlich sind, folgt, dass grundsätzlich nur BR-Mitglieder, bei Verhinderung die entsprechenden Ersatzmitglieder, an ihnen teilnehmen dürfen. Eine Ausnahme gilt, soweit das Gesetz anderen Personen eine ausdrückliche Teilnahmebefugnis einräumt, also den JAV-Mitgliedern (§ 67 Abs. 1; Malottke, AiB 01, 207), der Schwerbehindertenvertretung (§ 32), dem Vorsitzenden des WV zur konstituierenden Sitzung des BR (§ 29 Abs. 1), den Vertretern der Gewerkschaft (§ 31), dem AG (§ 29 Abs. 4) sowie den von ihm mitgebrachten Sachbearbeitern, dem Vertreter der AG-Vereinigung und dem Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (§ 37 Abs. 5 ZDG; vgl. ausführlich MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 18 ff.; Renker, AiB 02, 219). Es verstößt auch nicht gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit, wenn der BR ein generelles Teilnahmerecht der im BR vertretenen Gewerkschaft beschließt (BAG 28. 2. 90, EzA § 31 BetrVG 1972 Nr. 1 mit Anm. Rieble; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 24; vgl. § 31 Rn. 3 ff.). Schließlich kann der BR gem. § 2 Abs. 2 SprAuG dem Sprecherausschuss für leitende Angestellte oder einzelnen Mitgliedern dieses Gremiums ein Teilnahmerecht einräumen. Andere Personen, auch Ersatzmitglieder, soweit sie nicht nach § 25 zeitweilig nachgerückt sind, dürfen nicht an BR-Sitzungen teilnehmen (ErfK-Eisemann, Rn. 3; vgl. aber Rn. 12). Etwas anderes kann aber im Einzelfall gelten, wenn Ersatzmitglieder mit großer Regelmäßigkeit tätig werden und ihre Teilnahme an allen Sitzungen erforderlich ist, damit sie in Sachverhalte eingearbeitet sind. Dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit steht die Teilnahme von Hilfspersonen für schwerbehinderte BR-Mitglieder nicht entgegen. Die Zulässigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Fitting, Rn. 18). Dabei ist zu beachten, dass andere BR-Mitglieder nur zur Hilfeleistung herangezogen werden können, wenn dies dem Schwerbehinderten zumutbar ist (Fitting, a. a. O.) und wenn sie hierdurch nicht von der Teilnahme an der Sitzung abgelenkt werden."