Teilnahme von Erstzmitglied an BR-Sitzung als Gast
Hallo,
wollte mal wissen, ob (1.) ein Ersatzmitglied an einer BR-Sitzung teilnehmen darf, wenn alle ordentlichen BR-Mitglieder (bzw. deren geladenen Vertreter) bei der Sitzung anwesend sind, dass heisst, wenn die volle Stärke erreicht ist?
(2.) Wenn ja, darf er sich dann an Diskusionen beteiligen, oder hat er ausschliessliches Redeverbot, und
(3.) kann er einfach so von sich aus an der BR-Sitzung teilnehmen oder muss er von BRV geladen sein?
Für die Beantwortung schon mal im voraus vielen dank...
Community-Antworten (8)
06.04.2007 um 11:24 Uhr
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Nein
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und 3. damit erledigt.
06.04.2007 um 11:26 Uhr
Das ging aber schnell... ;-)
In welchem Paragraphen ist das denn genau geregelt?
06.04.2007 um 11:30 Uhr
@Xeres,
im § 25 § 25 BetrVG DKK
II. Voraussetzungen des Nachrückens
- Allgemeine Grundsätze
Wenn du zufällig einen Kommentar zur Verfügung hast, kannst du genau nachlesen, wie es sich mit der Nachrückerei verhält.
06.04.2007 um 11:48 Uhr
@Mona Lisa mit dem Nachrücken ist mir alles soweit klar. Aber im §25 steht nichts zum Thema Ersatzmitglied als "Gast". Ich habe hier leider nur ein Heftchen mit den Paragraphen an sich - alles ohne jeglichen Kommentar.
Ich würde gerne wissen, wo genau steht, dass ein Ersatzmitglied NICHT an einer BR-Versammlung teilnehmen darf, wenn alle BR-Mitglieder anwesend sind.
06.04.2007 um 11:56 Uhr
@Xeres, geh mal zum §30 BetrVG Satz 4
06.04.2007 um 12:07 Uhr
@ridgeback §30 Satz4: Hmm, könnte man so auslegen. Aber ich würde da eher verstehen, dass da nicht Hinz und Kunz auftauchen darf. Aber bei Ersatzmitgliedern ist mir das noch nicht ganz klar.
Ich glaube, ich muss mir mal ein Buch mit Kommentaren besorgen. Die reinen Gesetzestexte an sich snd ja nicht unbedingt leicht zu deuten.
06.04.2007 um 12:13 Uhr
@Xeres, ich bin zwar kein grosser Freund von so grossen Gesetzestexten kopieren. Also hier mal ne Ausnahme :-))
§ 30 Rd. 11, IV. Grundsatz der Nichtöffentlichkeit BetrVG DKK "Aus der Bestimmung, dass die BR-Sitzungen nicht öffentlich sind, folgt, dass grundsätzlich nur BR-Mitglieder, bei Verhinderung die entsprechenden Ersatzmitglieder, an ihnen teilnehmen dürfen. Eine Ausnahme gilt, soweit das Gesetz anderen Personen eine ausdrückliche Teilnahmebefugnis einräumt, also den JAV-Mitgliedern (§ 67 Abs. 1; Malottke, AiB 01, 207), der Schwerbehindertenvertretung (§ 32), dem Vorsitzenden des WV zur konstituierenden Sitzung des BR (§ 29 Abs. 1), den Vertretern der Gewerkschaft (§ 31), dem AG (§ 29 Abs. 4) sowie den von ihm mitgebrachten Sachbearbeitern, dem Vertreter der AG-Vereinigung und dem Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (§ 37 Abs. 5 ZDG; vgl. ausführlich MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 18 ff.; Renker, AiB 02, 219). Es verstößt auch nicht gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit, wenn der BR ein generelles Teilnahmerecht der im BR vertretenen Gewerkschaft beschließt (BAG 28. 2. 90, EzA § 31 BetrVG 1972 Nr. 1 mit Anm. Rieble; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 24; vgl. § 31 Rn. 3 ff.). Schließlich kann der BR gem. § 2 Abs. 2 SprAuG dem Sprecherausschuss für leitende Angestellte oder einzelnen Mitgliedern dieses Gremiums ein Teilnahmerecht einräumen. Andere Personen, auch Ersatzmitglieder, soweit sie nicht nach § 25 zeitweilig nachgerückt sind, dürfen nicht an BR-Sitzungen teilnehmen (ErfK-Eisemann, Rn. 3; vgl. aber Rn. 12). Etwas anderes kann aber im Einzelfall gelten, wenn Ersatzmitglieder mit großer Regelmäßigkeit tätig werden und ihre Teilnahme an allen Sitzungen erforderlich ist, damit sie in Sachverhalte eingearbeitet sind. Dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit steht die Teilnahme von Hilfspersonen für schwerbehinderte BR-Mitglieder nicht entgegen. Die Zulässigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Fitting, Rn. 18). Dabei ist zu beachten, dass andere BR-Mitglieder nur zur Hilfeleistung herangezogen werden können, wenn dies dem Schwerbehinderten zumutbar ist (Fitting, a. a. O.) und wenn sie hierdurch nicht von der Teilnahme an der Sitzung abgelenkt werden."
06.04.2007 um 12:28 Uhr
@Mona-Lisa
Super! Da stehts ja nun doch noch.
Vielen Dank.
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