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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

AN-Schulung - wie wird die Teilnahme als Arbeitszeit verrechnet?

U
Urmel
Jan 2018 bearbeitet

Wir als BR werden mit folgender Frage konfrontiert: Eine Mitarbeiterin besucht auf Wunsch des AG eine Schulung (hat nichts mit BR-Arbeit zu tun). Seminardauer 3 Wochen à ca. 8 Std./tgl. Nun arbeitet sie täglich aber nur 5 Std. Der AG ist der Meinung, er müsse nur diese 5 Std./tgl. verrechnen. Wir sind der Meinung, dass sie während der Schulung quasi 3 Überstunden täglich macht, Hin- und Rückfahrt zum Schulungsort (jeweils ca. 2 Std.) aber nicht zählen. Kann jemand weiterhelfen bzw. uns einen Tipp geben, wo wir das nachlesen können.

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Community-Antworten (7)

K
Konrad

05.04.2007 um 00:49 Uhr

Hallo Urmel, Naja Schulung ist immer so ne Sache: Ist die Schulung freiwillig oder zwingend angeordnet? Bringt diese Schulung der Kollegin einen persönlichen Nutzen ? Gibt es zu Schulungen eine BV ? Gilt ein Tarifvertrag zu Bildung ? Bei so ner langen Anreise gilt dies als Dienstreise und Dienstreiseregelung mit Spesen usw. Was steht im Arbeitsvertrag ? 5 Stunden täglich ? Dann wären die 3 Stunden gut zuschreiben oder zu vergüten.

U
Urmel

05.04.2007 um 00:59 Uhr

@Konrad Die Schulung ist vom AG angeordnet, weil die MA zusätzlich neue Aufgaben übernehmen soll, für die sie eine bestimmte Schulung braucht. Ein Tarifvertrag besteht nicht. Im Arbeitsvertrag ist nur die monatlich zu leistende Stundenzahl aufgeführt (da teilweise Bereitschafts- bzw. Rufdienst).

K
Konrad

05.04.2007 um 01:03 Uhr

Na wenn angeordnet dann ist dies wie Arbeitszeit zu bewerten zu bezahlen, oder als Freizeit (3 Stunden täglich) gut zuschreiben.

U
Urmel

05.04.2007 um 01:18 Uhr

Danke für Deine Antwort, Konrad. Aber wo kann ich das nachlesen (AG möchte es schriftlich begründet haben)?

R
ridgeback

05.04.2007 um 01:36 Uhr

@Urmel für Teilzeitbeschäftigte BR-Mitglieder, die 5Std. tägl. arbeiten und an einer Schulung teilnehmen die 8Std. dauert, ist die Differenz zu vergüten. Denke das gilt auch für alle anderen Arbeitnehmer. BAG 7. Senat Urteil vom 16.02.2005 - 7 AZR 330/04

U
Urmel

05.04.2007 um 01:45 Uhr

@ridgeback Die betroffene MA ist KEIN BRM... Demzufolge können wir mit dem von Dir genannten Urteil des BAG (vielen Dank für Deine Mühe!!) wahrscheinlich nicht argumentieren... das ist ja unser Problem...

K
Konrad

05.04.2007 um 10:43 Uhr

Ich würde die Fragestellung umkehren : AG sollte doch erklären, wie er es arbeitsrechtlich begründet, die erbrachten per Direktionsrecht angewiesenen Schulungsstunden nicht zu vergüten! Grundlage ist der Arbeitsvertrag nach BGB die besagt: Hauptpflicht ist die Erbringung der Arbeitsleistung im vertraglich abgestimmten Rahmen (Direktionsrecht). Hauptpflicht des AG ist die Zahlung des vereinbarten Entgeltes. § 315 BGB. Der Anspruch des AG auf Erbringung der Arbeitsleistung ist ausgeschlossen, soweit dies für den AN nicht zumutbar ist. § 275 Abs.1 unmöglich ist. (Muss für beide Vertragsparteien zumutbar sein und dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechen.) Ein Arb-Gerichtsurteil habe ich allerdings nicht.

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