Erstellt am 04.04.2007 um 22:49 Uhr von Konrad
Hallo Urmel,
Naja Schulung ist immer so ne Sache: Ist die Schulung freiwillig oder zwingend angeordnet? Bringt diese Schulung der Kollegin einen persönlichen Nutzen ?
Gibt es zu Schulungen eine BV ?
Gilt ein Tarifvertrag zu Bildung ? Bei so ner langen Anreise gilt dies als Dienstreise und Dienstreiseregelung mit Spesen usw.
Was steht im Arbeitsvertrag ? 5 Stunden täglich ? Dann wären die 3 Stunden
gut zuschreiben oder zu vergüten.
Erstellt am 04.04.2007 um 22:59 Uhr von Urmel
@Konrad
Die Schulung ist vom AG angeordnet, weil die MA zusätzlich neue Aufgaben übernehmen soll, für die sie eine bestimmte Schulung braucht. Ein Tarifvertrag besteht nicht. Im Arbeitsvertrag ist nur die monatlich zu leistende Stundenzahl aufgeführt (da teilweise Bereitschafts- bzw. Rufdienst).
Erstellt am 04.04.2007 um 23:03 Uhr von Konrad
Na wenn angeordnet dann ist dies wie Arbeitszeit zu bewerten zu bezahlen, oder
als Freizeit (3 Stunden täglich) gut zuschreiben.
Erstellt am 04.04.2007 um 23:18 Uhr von Urmel
Danke für Deine Antwort, Konrad.
Aber wo kann ich das nachlesen (AG möchte es schriftlich begründet haben)?
Erstellt am 04.04.2007 um 23:36 Uhr von ridgeback
@Urmel
für Teilzeitbeschäftigte BR-Mitglieder, die 5Std. tägl. arbeiten und an einer Schulung teilnehmen die 8Std. dauert, ist die Differenz zu vergüten. Denke das gilt auch für alle anderen Arbeitnehmer.
BAG 7. Senat Urteil vom 16.02.2005 - 7 AZR 330/04
Erstellt am 04.04.2007 um 23:45 Uhr von Urmel
@ridgeback
Die betroffene MA ist KEIN BRM...
Demzufolge können wir mit dem von Dir genannten Urteil des BAG (vielen Dank für Deine Mühe!!) wahrscheinlich nicht argumentieren... das ist ja unser Problem...
Erstellt am 05.04.2007 um 08:43 Uhr von Konrad
Ich würde die Fragestellung umkehren :
AG sollte doch erklären, wie er es arbeitsrechtlich begründet, die erbrachten per Direktionsrecht angewiesenen Schulungsstunden nicht zu vergüten!
Grundlage ist der Arbeitsvertrag nach BGB die besagt: Hauptpflicht ist die Erbringung
der Arbeitsleistung im vertraglich abgestimmten Rahmen (Direktionsrecht). Hauptpflicht des AG ist die Zahlung des vereinbarten Entgeltes. § 315 BGB. Der Anspruch des AG auf Erbringung der Arbeitsleistung ist ausgeschlossen, soweit dies für den AN nicht zumutbar
ist. § 275 Abs.1 unmöglich ist. (Muss für beide Vertragsparteien zumutbar sein und dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechen.) Ein Arb-Gerichtsurteil habe ich allerdings nicht.