Erstellt am 04.04.2007 um 11:49 Uhr von ridgeback
@Kathi
1. Die Pflicht eines nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedes, sich vor Beginn seiner unter § 37 Abs 2 BetrVG fallenden Betriebsratstätigkeit beim Arbeitgeber abzumelden, beruht jedenfalls auch auf dem Arbeitsvertrag.
2. Die Verletzung dieser Pflicht kann Gegenstand und Inhalt einer entsprechenden Abmahnung durch den Arbeitgeber sein.
Erstellt am 04.04.2007 um 11:50 Uhr von Voto
@kathi
siehe BetrVG, Komentar Fittig 23. Auflage §37 RN50
Dort wirst Du alles finden was Du brauchst.
Erstellt am 04.04.2007 um 11:57 Uhr von Mona-Lisa
@ridgeback,
das soll einer verstehen, was du so von dir gibst....
@kathi,
im DKK findest du's unter § 37 BetrVG -
III. Arbeitsbefreiung (Abs. 2) Rd. 44a!
Erstellt am 05.04.2007 um 19:02 Uhr von Heini
BAG vom 13.05.1997 – 1 ABR 2/97 (BetrVG)
Verlässt ein BR-Mitglied seinen Arbeitsplatz, um eine BR-Aufgabe wahrzunehmen, muss es sich grundsätzlich ohne nähere Angaben seiner Tätigkeit abmelden.
Zweifelt der AG unter Beachtung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit aufgrund der konkreten betrieblichen Situation und des vom BR-Mitglied genannten Zeitaufwands an der Erforderlichkeit der BR-Tätigkeit, hat das BR-Mitglied dem AG stichwortartige Angaben zu machen, die diesem zumindest eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen. Legt der AG daraufhin ganz erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit von Art und Umfang der BR-Tätigkeit dar, hat das BR-Mitglied substantiiert darzulegen, welche BR- Aufgaben es wahrgenommen und woraus sich die Erforderlichkeit ergibt. So lange kann der AG den Lohn zurückhalten.
BAG vom 15.03.1995 - 7 AZR 643/94 (BB 1995 S. 1744; DB 1995 S. 1514; NZA 1995 S. 961)
BAG vom 13.05.1997 - 1 ABR 2/97 (BB 1997 S. 1691; DB 1997 S: 2131; NZA 1997 S. 1002)
BAG vom 15.03.1995 – 7 AZR 643/94 (BetrVG)
Bei der Abmeldung für die Erledigung von BR-Aufgaben hat das BR-Mitglied dem AG Ort und voraussichtliche Dauer der beabsichtigten BR-Tätigkeit mitzuteilen, um dem AG die Möglichkeit zu geben, die Arbeitsabläufe in geeigneter Weise zu organisieren und Störungen im Betriebsablauf zu vermeiden. Macht der AG geltend, dass das BR-Mitglied für die Zeit der beabsichtigten BR-Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz unabkömmlich ist, ist das BR-Mitglied nach § 2 Abs. 1 gehalten zu überprüfen, ob und inwieweit die geplante Wahrnehmung einer BR-Aufgabe aufgeschoben werden kann.
BAG vom 15.03.1995 - 7 AZR 643/94 (DB 1995 S. 1744; DB 1995 S. 1514; NZA 1995 S. 961)