Erstellt am 31.03.2007 um 20:21 Uhr von Kölner
@Susanne
Ich stütze mich auf § 14 Abs. 2 TzBfG i.V. mit § 16 TzBfG.
Der AG wird - ohne Sachgrund - den Teufel tun und diesen Menschen nochmals befristet einstellen!
Erstellt am 31.03.2007 um 20:42 Uhr von Lotte
Susanne,
vielleicht gibt es ja einen Sachgrund? Siehe §14 Abs.1
Kölner,
denke, dass das Volontariat zur Ausbildung zählt, also wäre ein Jahr Befristung ohne Sachgrund noch im Rahmen des §14 (2)? Oder eine Klage wegen Unrechtmäßigkeit der Befristung wäre jetzt bereits möglich.
Erstellt am 31.03.2007 um 20:46 Uhr von Kölner
@Kölner
Volontäre und Ausbildung? *zweifel*
Was sagt Dübel?
Erstellt am 31.03.2007 um 20:49 Uhr von Lotte
Kölner,
wolltest Du an Dich selber oder an mich diese Frage stellen? ;-)))
Erstellt am 31.03.2007 um 20:53 Uhr von Kölner
@Lotte
Verstehe ich nicht? :-)))
Erstellt am 31.03.2007 um 21:02 Uhr von Lotte
Kölner,
Das LAG Hamm v. 19.03.1993 - 10 (3) Sa 1532/92 sagt:
"...Bei dem von der Klägerin in der Zeit vom 01.09.1989 bis zum 31.08.1991 absolvierten Redaktionsvolontariat handelt es sich nämlich um eine Berufsausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeschFG ...."
Aber dort besteht bei der Beschäftigungszeit nach dem Volontariat der Sachgrund gemäß § 14 (1) Punkt 2. auch wenn dies nicht erwähnt wird. Also im obigen Fall nichts mehr mit kalendermäßige Befristung.
Erstellt am 31.03.2007 um 21:04 Uhr von Lotte
Lotte,
wer hat letztens noch behauptet, er schiebt nichts nach? ;-)))
Erstellt am 31.03.2007 um 21:07 Uhr von Kölner