Erstellt am 17.01.2019 um 09:51 Uhr von celestro
Ich wüßte nicht, wie man überhaupt eine gekündigte und nur nachwirkende BV ändern können sollte. Vielleicht eine Regelungsabrede ?
Erstellt am 17.01.2019 um 10:34 Uhr von UliPK
Ändern kann man sie nicht mehr da hat celestro recht aber es steht dem ja nichts im wege eine neue, ersetzende BV zu machen. Da kann man das für die Berufgruppe A ja so übernehemen wie es in der nachwirkenden ist und bei der Gruppe B halt so machen wie der AG und ihr es gerne haben möchtet. Wenn der AG das nicht so haben möchte mit der Gruppe A dann kommt die neue BV halt nicht zustande und die alte wirkt weiter.
Erstellt am 17.01.2019 um 11:11 Uhr von Pickel
Fraglich überhaupt ob diese BV zulässig oder unwirksam ist....
Erstellt am 17.01.2019 um 11:28 Uhr von UliPK
@Pickel
Jepp, könnte was dran sein.
Erstellt am 17.01.2019 um 11:35 Uhr von celestro
@ Pickel
Könntest Du das etwas verständlicher ausführen ?
Erstellt am 17.01.2019 um 11:41 Uhr von Kamipu
Danke erstmal, unser RA (Fachanwalt AR) hat das nicht kritisch gesehen. Problem ist aber folgendes. Alle MA die nach der Kündigung eingestellt wurden erhalten die Zulage nicht. Würde also bedeuten, dass bei dem Vorschlag von UliPK würden auch diese MA begünstigt. das macht unser AG nicht mit.
Erstellt am 17.01.2019 um 11:49 Uhr von UPK
Wollte eigentlich nur zum Ausdruck bringen das es alles verhandlungssache ist. Es muss halt für beide Seiten passen.
Bedenken hatte ich, wie ich glaube Pickel auch, bei einer BV die nicht so gehandhabt wird wie es in § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG steht sondern die Summe angesprochen wird.
Das war nicht eindeutig aus dem eingagspost zu erkennen.
Wenn der RA das für OK hält ist ja alles im grünen bereich.
Erstellt am 17.01.2019 um 11:52 Uhr von celestro
"unser RA (Fachanwalt AR)"
ob das:
"Das würde aber aus meiner Sicht bedeuten, dass die alte BV ihre Nachwirkung verliert."
zutrifft, sollte der RA jedenfalls sagen können.
Ansonsten stellt sich natürlich die Frage, woher diese Zulage überhaupt kommt. Ist Sie im TV verankert ? Oder wieso sollte eine Gruppe A die gezahlt bekommen, obwohl Sie gar keinen Anspruch darauf haben ?
Erstellt am 17.01.2019 um 13:04 Uhr von Pickel
Celestro, Zulagen etc. werden für gewöhnlich in Tarifverträgen geregelt. Es liegt zumindest nahe zu prüfen ob die BV gegen die Tarifsperre verstößt und damit in diesen Teilen nichtig ist
Erstellt am 17.01.2019 um 13:22 Uhr von celestro
@ Pickel
"1. Eine tarifliche Regelung einer Angelegenheit - hier der Zahlung von Erschwerniszuschlägen - schließt ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach BetrVG § 87 Abs. 1 insoweit nicht aus, als sie selbst eine nähere Ausgestaltung der Regelung den Betriebspartnern zuweist.
2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 umfasst auch die Erstellung eines Katalogs erschwerniszuschlagspflichtiger Arbeiten, die Zuordnung der einzelnen zuschlagspflichtigen Arbeiten zu bestimmten Lästigkeitsgruppen und die Festlegung des Verhältnisses der Lästigkeitsgruppen zueinander.
3. Vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht gedeckt ist die Bestimmung der Höhe der einzelnen Erschwerniszulagen, gleichgültig ob diese in absoluten Beträgen ausgewiesen oder in bestimmter Weise an eine vorgegebene Größe, etwa den Tariflohn, angebunden werden.
Az: BAG 1 ABR 38/79"
Der BR hat hier also in gewissem Umfang ein MBR. ;-)))
Erstellt am 17.01.2019 um 13:26 Uhr von Pjöööng
"Problem ist aber folgendes. Alle MA die nach der Kündigung eingestellt wurden erhalten die Zulage nicht."
Das halte ich für bedenklich!
"Die Nachwirkung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Normen der BV.Diese werden im Rahmen ihres Geltungsbereichs auch für die Arbeitsverhältnisse maßgebend, die erst im Nachwirkungszeitraum begründet werden." (Fitting Rn 182 zu § 77)
Weiter übrigens unter Rn 183: "Jedeim Nachwirkungszeitraum getroffene andere Abmachung, gleichgültig ob es sich um einen TV, eine BV oder eine arbeitsvertragliche Absprache handelt, beendet die Nachwirkung.
Ich verstehe aber das Problem nicht: Ihr habt eine BV in der Nachwirkung, der Arbeitgeber hat Druck, es gibt doch keinen besseren Zeitpunkt, eine neue BV zu verhandeln.
Wegen der Tarifsperre würde ich mir hier keinen großen Kopf machen.
Erstellt am 17.01.2019 um 13:40 Uhr von Kamipu
Danke für die hilfreichen Antworten. Unser AG möchte in den nächsten Tarifverhandlungen diese Zulagenregelung abschließend klären. Aber keiner kann sagen, was verhandelt wird und so lange möchten wir die Zahlungen behalten. Weiteres Problem ist die geringe Zahl der Gew.mitglieder - Durchsetzungskraft. 20 Jahre wurde die Zulage problemlos gezahlt, deshalb mache ich mir zur Wirksamkeit der BV keine Gedanken. Hier geht es konkret um eine befristete Zulagenerhöhung für den einen Teil der Begünstigten, ohne den Anspruch der anderen Berufsgruppe zu gefährden. Der AG möchte ja die BV verhandeln, aber wir haben halt Bedenken etwas auszuhebeln.
Erstellt am 17.01.2019 um 13:54 Uhr von Pickel
Celestro, nichts anderes habe ich gesagt, es wäre zu prüfen ob die BV nur die Punkte 1 und 2 oder auch den ausgeschlossenen Punkt 3 umfasst.
Erstellt am 17.01.2019 um 14:12 Uhr von celestro
die BV wird aber selbst mit Punkt 3 nicht unbedingt komplett unwirksam.
Erstellt am 17.01.2019 um 14:19 Uhr von Pjöööng
Zitat (celestro):
"Eine tarifliche Regelung einer Angelegenheit - hier der Zahlung von Erschwerniszuschlägen - schließt ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach BetrVG § 87 Abs. 1 insoweit nicht aus, als sie selbst eine nähere Ausgestaltung der Regelung den Betriebspartnern zuweist."
Woher willst Du wissen dass hier ein TV existiert der diese Zulagen bereits regelt und der wiederum eine Öffnungsklausel aufweist die die nähere Ausgestaltung der Regelung den Betriebspartnern zuweist?
Erstellt am 17.01.2019 um 15:43 Uhr von celestro
"Woher willst Du wissen dass hier ein TV existiert der diese Zulagen bereits regelt und der wiederum eine Öffnungsklausel aufweist die die nähere Ausgestaltung der Regelung den Betriebspartnern zuweist?"
Den Manteltarifvertrag der chemischen Industrie kann man per Google finden. Solltest Du mir "hier" jetzt explizit den Fall hier im Topic meinen ... ich weiß es nicht. Um den expliziten Fall HIER ging es mir aber auch gar nicht. Ob für den TE ein TV existiert und und und .... wird selbiger wohl am Besten wissen. Wobei der RA des BR hier den BR sicher schon darauf hingewiesen hätte, wenn Ihre ganze BV für den Allerwertesten ist .....