Erstellt am 29.03.2007 um 17:53 Uhr von Lotte
evi,
erst bei der nächsten regulären Wahl. Ist etwas passiert?
Erstellt am 29.03.2007 um 18:03 Uhr von Lotte
evi,
falls etwas gravierendes passiert ist, gilt der § 94 (7) des SGB IX:
"...Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen kann der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 119) das Erlöschen des Amtes einer Vertrauensperson wegen grober Verletzung ihrer Pflichten beschließen."
Erstellt am 29.03.2007 um 19:00 Uhr von evi29
Lotte,
danke für Deine Antwort. Passiert ist nichts. Es ist eher ein "Nasenspiel" zwischen mehreren Stellvertretern. Jeder meint, der andere arbeitet zu wenig. Eine grobe Verletzung der Pflichten besteht nicht.
Erstellt am 29.03.2007 um 19:05 Uhr von Lotte
evi,
wieviele schwerbehinderte KollegInnen habt Ihr denn? Erst ab 100 schwb MA ist der Stellvertreter dauerhaft heranzuziehen, ansonsten ist der SchwerbV für alles zuständig und nur in seiner Abwesenheit (Urlaub/Krankheit) der Stellvertreter.