Nachteil nach §99 II 4.)- bei Änderung der Mitarbeiter-Führungsstruktur?
Der AG beabsichtigt in einer Filiale seine Mitarbeiter-Führungsstruktur zu ändern. Anstelle eines a) Filialleiters (leitet 6 Mitarbeiter und eines (ihm unterstellten) b) Gruppenleiters (leitet 5 Mitarbeiter), soll zukünftig die Leitung nur von a) übernommen werden. b) wird weiterhin in der Filiale beschäftigt, erleidet keine finanziellen, räumlichen oder sonstigen Nachteile. Er soll aber zukünftig keine Führungsverantwortung ( die er aber auch nur einvernehmlich mit a) hätte ausüben können) mehr haben. Handelt es sich um einen "Nachteil" i.S.d. §99 II 4. ? Zustimmungsverweigerungsrecht des BR?
Community-Antworten (6)
28.03.2007 um 20:02 Uhr
@migu Was ändert sich denn faktisch? Kaum oder fast gar nichts! Was sagt der betroffene Kollege dazu?
Ich sehe das Verweigerungsrecht noch nicht!
28.03.2007 um 20:05 Uhr
Migu, habe etwas länger gebraucht als Kölner um diese "Matheaufgabe" zu verstehen. ;-) Sehe ehrlich gesagt nicht, wo denn der 99er überhaupt zum Tragen kommen soll?
29.03.2007 um 12:37 Uhr
@Lotte: Naja, der 99er wegen Versetzung eines "Gruppenleiters" auf den Arbeitsplatz eines "normalen" MA ("Änderung der Umstände, unter denen die Arbeitsleistung zu erbringen ist.."). Ich sehe nur keine Widerspruchsgründe nach § 99 BetrVG
23.01.2023 um 16:45 Uhr
Ich sehe hier auch den §99 ...es besteht die Besorgnis, dass der Arbeitnehmer Nachteile erleidet... Denn er ist nun keine "Führungskraft" mehr mit Personalverantwortung, sondern "nur" nochnormaler MA dadurch ganz klarer Nachteil für ihn in seiner Vita, schlechtere Möglichkeiten bei Bewerbungen ect.
23.01.2023 um 17:09 Uhr
Extra angemeldet, um ein 15 Jahre altes Thema hervorzukramen?
23.01.2023 um 21:31 Uhr
Diese Themen sind nie alt, sondern immer aktuell - egal von wann die Frage ist.
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