Erstellt am 27.03.2007 um 18:33 Uhr von Lotte
engel,
würde hier ein MBR nach §87 (1) Punkt 1. behaupten.
DKK unter RN 51: "Der Mitbestimmung unterliegen ... der Detektiveinsatz z. B. zur Überprüfung der Einhaltung betrieblicher Verbote..."
Erstellt am 27.03.2007 um 18:41 Uhr von engel
Lotte,
Bei Beobachtungen von Mitarbeitern muß die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht informieren.
BAG 1 ABR 26/90
VK pocht auf sein Recht Leistungskontrolle zu überwachen und Spesenbetrug nachzuweisen.
Dass natürlich ein ADM keine Leistung bringt, wenn er merkt, dass er überwacht wird, auf die Idee kommt er nicht.
Erstellt am 27.03.2007 um 18:56 Uhr von Lotte
engel,
dann würde ich mir als AN den zweiten Teil des Leitsatzes zu eigen machen und als (hoffentlich) Gewerkschaftsmitglied Klage erheben: "Darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber unabhängig vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats berechtigt ist, Privatdetektive bei der Überwachung seiner Arbeitnehmer einzuschalten, war nicht zu entscheiden."
Ihr könnt lediglich Eurer Empörung mit einer Stellungsnahme, z.B. im Monatsgespräch, kundtun.
Erstellt am 27.03.2007 um 22:42 Uhr von sphinx
@Engel,
ich würde den AG darlegen lassen, wie das Kosten- Nutzen Verhältnis einer det. Beobachtung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist.
Vermutungsmodus an:
Könnte der BR das heimliche Beobachten eines BRM u.U. nicht auch als Behinderung der BR- Arbeit werten?
LG
Erstellt am 28.03.2007 um 08:32 Uhr von Angi1
Hallo Engel,
vielleicht greift hier der § 78 BetrVG. Aber nur, wenn nur der Außendienstmitarbeiter der BR ist überwacht wird.
MfG
Angi1