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Leistungsträger - muss der AGeber trotzdem die sozialen Gesichtspunkte einhalten?

U
Ulli
Jan 2018 bearbeitet

Der Arbeitgeber hat sich Leistungsträger ausgesucht muß er trotzdem die sozialen Gesichtspunkten einhalten.

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Community-Antworten (5)

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Ram-Lih

27.03.2007 um 16:40 Uhr

Hallo Ulli, was verstehst du unter "Leistungsträger ausgesucht"

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rolfo2

27.03.2007 um 17:02 Uhr

Wenn der Arbeitgeber Leistungsträger ausgesucht hat, fallen die nicht unter die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen

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Raziel

27.03.2007 um 17:06 Uhr

Hallo Leistungsträger sind für ihn Arbeiter/in die Maschinen bedienen können oder Einrichter obwohl das mit den Maschinen bei uns nach einer kurzen Anlernzeit jeder kann.Danke für dein Intresse

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Petrus

27.03.2007 um 17:43 Uhr

In §1 (3) KSchG ist das ganz gut verständlich geregelt. Ich vermute mal, das hierunter keine "Fähigkeiten und Kenntnisse" fallen, die in kurzer Zeit erworben werden können und dass man auch nicht 90% der Abteilung zu Leistunsträgern machen kann. Mehr dazu findet man vermutlich in einem guten Kommentar. Da die Sozailauswahl bei Kündigungen eine Rolle spielt, würde ich hier auch mal die Kommentierung zu § 102 (3) Nr. 1 BetrVG zu Rate ziehen. Der Kommentar zum BetrVG ist ja im BR eher vorhanden als einer zum KSchG... Ansonsten Beratung vom Anwalt beschließen...

K
Kölner

28.03.2007 um 15:20 Uhr

@ulli Der betroffene AN kann ja ggf. bei Gericht klagen und bezweifeln, dass es sich um einen Leistungsträger handelt.

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