Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an Betriebsratssitzungen?
Hallo Guten Morgen, zu meinem vorherigen Beitrag habe ich noch eine weitere Frage: Gemäß dem § 32 BetrVG KANN die Schwerbehindertenvertretung an allen Sitzung des Betriebsrates beratend teilnehmen, MUSS aber nicht. Darauf bezieht sich unsere Betriebsratsvorsitzende und schickt mir keine Einladung !! Was nun ??
Community-Antworten (3)
20.03.2007 um 10:19 Uhr
Schau dir den § 29 an - du bist deinen Wähler eine Teilnahme schuldig
§ 29 Einberufung der Sitzungen
(2) 1Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. 2Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. 3Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. 4Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. 5Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. 6Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.
(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.
20.03.2007 um 10:46 Uhr
@ani: siehe meine Antwort beim "alten" Beitrag
20.03.2007 um 10:51 Uhr
Hi ani 123
schau dir mal den §96 Abs. 4, Satz 2 des SGB an. Setz doch einfach mal einen Beschluß des BR aus. Mal sehen was die BRV dazu sagt. Dann schau dir auch noch den §29 BetrVG, Abs. 2, Satz 4 an. Hier wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass der BRV den Schwerbehindertenvertreter und den Jugend- Auszubildendenvertreter zu den Sitzungen einzuladen hat.
Gruß
Terrier
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