Erstellt am 20.03.2007 um 09:19 Uhr von doris35
Schau dir den § 29 an - du bist deinen Wähler eine Teilnahme schuldig
§ 29 Einberufung der Sitzungen
(2) 1Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. 2Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. 3Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. 4Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. 5Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. 6Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.
(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.
Erstellt am 20.03.2007 um 09:46 Uhr von Petrus
@ani: siehe meine Antwort beim "alten" Beitrag
Erstellt am 20.03.2007 um 09:51 Uhr von Terrier
Hi ani 123
schau dir mal den §96 Abs. 4, Satz 2 des SGB an. Setz doch einfach mal einen Beschluß des BR aus. Mal sehen was die BRV dazu sagt.
Dann schau dir auch noch den §29 BetrVG, Abs. 2, Satz 4 an. Hier wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass der BRV den Schwerbehindertenvertreter und den Jugend- Auszubildendenvertreter zu den Sitzungen einzuladen hat.
Gruß
Terrier