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Kündigung in der Probezeit - MBR nach §102 BetrVG?

G
Goldor
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

hat der Betriebsrat bei einer Kündigung in der Probezeit ein MBR nach §102 BetrVG? Ich meine ja, unsere GF meint nein.

Grüße von Guldor

4.24107

Community-Antworten (7)

K
Kölner

19.03.2007 um 14:21 Uhr

@Goldor Hat er. Er ist vorher zu hören.... Allerdings gilt das KüSchG nicht.

G
Guldor

19.03.2007 um 14:24 Uhr

Kölner, d.h. de facto, daß der BR zwar theoretisch widersprechen kann, aber das eigentlich wurscht ist, weil keine KSch-Klage erhoben werden kann, richtig?

Danke für Deine Hilfe :o) Das gibt ein wenig Ruhe...

K
Kölner

19.03.2007 um 14:29 Uhr

@Guldor Jepp. Vermutlich wird sich der AG bei der Begründung der Kündigung auch nicht die Blösse geben, gegen das AGG zu verstossen. Aber in diesem Fall wird deutlich, dass Euer AG noch "erzogen" werden muss.

FB
Frank B.

19.03.2007 um 15:20 Uhr

Im §102 BetrVG steht, das der BR vor JEDER Kündigung zu hören ist. Also auch bei einer während der Probezeit.

J
Jube

19.03.2007 um 16:20 Uhr

@ Frank B. Da wird es mit dem Widerspruch aber hapern, da während der Probezeit meist eine Kündigung ohne Angabe von Gründen vereinbart ist.

KH
Kleine Hexe

20.03.2007 um 09:50 Uhr

Es geht nicht um den Widerspruch (der sowieso erst bei Gericht zum tragen kommt) sondern um die Anhörung des BR. Erfolgt diese nicht, ist die Kündigung nicht rechtmäßig - der AN klagt sich nicht nach dem KüSchG zurück sondern nach dem BetrVG. Mit viel Glück kommt er damit sogar in den Geltungsbereich des KüSchG.

M
merlin

20.03.2007 um 10:09 Uhr

@ Jube: Dem BR gegenüber muß der AG sehr wohl Gründe nennen...

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