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Mobbing nach gerichtlichem Vergleich - was tun?

M
Maximus
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Kollegen,

hatte mal wieder eine Auseinandersetzung mit meinem geliebten NL. Ich bin gemäß gerichtlichen Vergleich in meine alte Position zurück. Trotzdem werde ich weiter gemobbt, z.B. nicht an den Schichten beteiligt und vernünftig eingeplant. Meinem direkten Vorgesetzten interessiert meine BR Arbeit einen Scheiß und ich könne das nach der Arbeit machen.Und vieles mehr, könnte romane damit füllen. Gerüchte werden gestreut und ich werde verunglimpft. Darauf hin habe ich meinem NL eine Mail geschrieben und ihn aufgefordert, dass er diese Dinge unterlassen bzw. abstellen läst. Sonnst würde ich das erneut gerichtlich klären lassen. Daraufhin hat er am nächsten Tag eine Abteilungsversammlung mit uns gemacht und mich und ausschließlich mich zum Thema gemacht und hat meine mail vorgelesen. Ich fühlle mich vor meinen Kollegen total gemaßregelt.

Kann ich das individualrechtlich klären oder im Gremium?

MfG Maximus

7.51104

Community-Antworten (4)

W
wölfchen

15.03.2007 um 10:21 Uhr

Du kannst das individualrechtlich klären, ich persönlich finde aus eigener Erfahrung jedoch den Weg über eine Beschwerde nach § 85 BetrVG besser. Dann ist der BR mit im Boot. Kannst auch zweigleisig fahren und beides machen. Die Reaktion war jedenfalls vorauszusehn. Die meisten Arbeitgeber können das nicht so verdauen, wenn sie unterliegen. Trotzdem viel Erfolg!

S
Spartacus

15.03.2007 um 12:03 Uhr

moin maximus,

da du den NL mit einer erneuten rechtlichen Klärung gedroht hast must du das auch tun.Ob der Br dir hilfreich zur Seite kann ich nicht beurteilen. Besprech das doch mit deinem Anwalt Auch von mir - viel Erfolg !

T
Terrier

15.03.2007 um 12:49 Uhr

Hallo Maximus,

würde den §85 nicht anwenden (eventuell parallel laufen lassen). Da er Dich vor Zeugen wegen deiner BR-Tätigkeit gegängelt hat, würde ich den §78 vorziehen.

Gruß

Terrier

M
Maximus

15.03.2007 um 20:34 Uhr

Hallo Kollegen,

vielen Dank für Eure Unterstützung und Ratschläge!!!

Mfg Maximus

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