Mitbestimmung - Beratervertrag?
Hallo Zusammen.
unser Geschäftsführer geht demnächst in den Ruhestand, will aber mit einem Beratervertrag im Vertrieb mitarbeiten. Also Kunden besuchen und Verträge abschließen.
Hat der BR da ein Mitbestimmungsrecht und kann er den Vertrag einsehen?
Vielen Dank im voraus!
Elly
Community-Antworten (6)
12.03.2007 um 14:16 Uhr
ich antworte jetzt mal bewußt nicht rechtlich. Meine Frage:
Was wollt Ihr mit diesem Vertrag?
12.03.2007 um 14:23 Uhr
Wir wollen die intensive Mitarbeit im Vertrieb verhindern, da die GF sich schon jetzt in alle Probleme und Arbeitsaufgaben einbringt und alle Kollegen genervt sind.
Vielleicht ist es durch die Mitbestimmung möglich da etwas einzuschränken.
Gruß Elly
12.03.2007 um 16:22 Uhr
So eine Antwort habe ich mir ja fast schon gedacht. Selbst wenn nach § 99 BetrVG ein MBR eingreifen sollte (was von der Eingliederung abhängen wird) so sehe ich im § 99 BetrVG keinen Ablehnungsgrund der Euch helfen wird...
Außerdem finde ich den Ansatzpunkt falsch. Geht Ihr mit anderen AN die andere Kollegen nerven auch so um?
12.03.2007 um 18:22 Uhr
Hallo Paula,
danke für die Antwort. Es geht nicht um Ablehnung, es darum überhaupt zu erfahren was und wie der neue Vertriebmitarbeiter mit Beratungsvertrag arbeiten soll und darum wie weit seine Rechte gehen.
Die GF mischt zur zeit sehr intensiv mit und bevormundet den gesamten Vertrieb. Die Kollegen sind darum sehr genervt und freuen sich nicht wirklich über die Mitarbeit. Da die GF auch sehr autoritär arbeitet ist auch kein Gespräch (wurde schon oft gemacht) möglich.
Mit anderen nervenden Mitabeitern (zum glück gibt es wenige) gehen wir die Gesprächen immer offen an.
Wahrscheinlich kann man die Situation nicht so darstellen wie sie wirklich ist, aber den Kollegen im Vertrieb graut schon vor der neuen Zusammenarbeit.
Viele Grüße Elly
12.03.2007 um 22:03 Uhr
Sicherlich kann so etwas schon nerven. Nur scheint es ja so, dass die Gesellschafter Eures Ladens damit kein Problem haben, sondern die Kompetenz schätzen. Hier kann man als BR mal den Finger heben aber die Entscheidung liegt nicht bei Euch.
Wenn Ihr an das Thema heran gehen wollt, geht das eigentlich nur über § 99 BetrVG. Also liegt eine Einstellung im Sinne des Gesetzes vor. Dabei wird es auf die Eingliederung in den Betrieb und die Weisungsgebundenheit ankommen. Aber den Arbeitsvertrag werdet Ihr so nie sehen.
In der Regel ist ein Berater aber kein AN, da der AG kein Interesse an einem Weisungsrecht hat. Dann kommt Ihr über den WA ggf. an den Vertrag heran. Nur ein Mitbestimmungsrecht habt Ihr dann nicht.
13.03.2007 um 11:24 Uhr
Danke für die Antwort. Wir werden versuchen über §99 BetrVG in Erfahrung zu bringen wie weit die Einbindung in die Arbeit geht. Danke nochmal für die Hilfe.
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