Erstellt am 12.03.2007 um 09:34 Uhr von MiPa
Versuche es mal hier:
http://www.job-pages.de/pdf-recht/4-teilzeit.pdf
Erstellt am 12.03.2007 um 09:42 Uhr von Schnuffl
Servus MiPa, merci für den Link, aber da geht es nur um Elternzeit und Arbeit während Elternzeit.
Mein Problem ist ein klassisches Teilzeit-Problem nach §8 Abs. 4 TzBfG!
Kann mir jemand helfen, bitte?
Merci,
Schnuffl
Erstellt am 12.03.2007 um 10:02 Uhr von MiPa
Sorry, falscher Link:
http://www.rechtsrat.ws/gesetze/tzbfg/01.htm#6ff
Erstellt am 12.03.2007 um 10:06 Uhr von Petrus
Die Lösund steht an sich in §8 Abs. 5 TzBfG. Für die Fristen zählt - vereinfacht gesagt - der Eingang beim Antragsteller. Aber bevor ich hier um einen oder zwei Tage streite, würde ich mir die "dringenden betrieblichen Erfordernisse", die der ArbGeb vorbringt, ansehen!
Was schreibt er denn zu diesem Thema, wie soll die Verteilung der Arbeitszeit aussehen, wie groß und in welcher Branche ist der Betrieb?
Erstellt am 12.03.2007 um 17:16 Uhr von wölfchen
Die Frage war wohl die nach der erforderlichen Absagefrist: und die steht im § 8, Abs.5 des TzBfG - spätestens 1 Monat vorher und schriftlich muss die Absage erfolgt sein, ansonsten verringert sich die Arbeitszeit in dem vom AN gewünschten Umfang.
Erstellt am 12.03.2007 um 17:26 Uhr von Schnuffl
Servus Wölfchen, servus Petrus, mir geht es darum: Welches Datum ist maßgeblich,
1. Das Datum auf dem Schreibebrief
2. Das Datum der Zustellung des Schreibebriefes!
Mir wurde auch gerade noch zugerufen, dass es einen Paragraphen im BErzGG gibt, der den Wunsch nach Teilzeitarbeit im Anschluß an Elternzeit wieder schwerer durchsetzbar macht, aber ich finde da beim besten Willen nix!
Danke schon vorab für jedwede Antwort!
Gruß, Schnuffl
Erstellt am 12.03.2007 um 17:46 Uhr von wölfchen
Entscheidend ist, wie bei allen anderen Schriftstücken, der Zeitpunkt des Zugangs, also wann derjenige dieses erhalten hat. In dem Schreiben kann ich munter vordatieren, das hilft aber nix. Der Zugang und somit die Kenntnisnahme ist entscheidend.
In dem BErzGG habe ich auch nix gefunden. Das TzBfG ist schon das rechte.
Erstellt am 12.03.2007 um 18:32 Uhr von Schnuffl
Hallo Wölfchen, danke für Deine ermunternde Antwort!
Darf ich Dich noch fragen, wie Du vorgehen würdest:
1. Den Personalbereich vor die vollendete Tatsache stellen, dass sie geschlafen haben und somit die Mitarbeiterin zum von ihr gewünschten Termin eine Teilzeitstelle antritt
oder
2. Der Mitarbeiterin raten, einen Anwalt zu konsultieren, da die Firma zwar geschrieben hat, dass keine Teilzeitstelle verfügbar ist (was nicht stimmt), aber der Brief 5 Tage zu spät bei der Mitarbeiterin eingegangen ist und die Firma sich garantiert auf den Standpunkt stellen wird, dass sie recht hat?
Ist ja letztlich eine individualrechtliche Angelegenheit, aber die Mitarbeiterin hat um Unterstützung vom BR gebeten.
Herzlichen Dank!
Erstellt am 12.03.2007 um 20:12 Uhr von wölfchen
Kommt darauf an: Wenn die Kollegin eine Rechtsschutzversicherung hat, oder Gewerkschaftsmitglied ist, würde ich ihr auf jeden Fall gleich den Gang zum Rechtsanwalt empfehlen (ist immer sicherer). Wenn nicht und bei finanziellen Problemen würde ich an ihrer Stelle erst mal schriftlich auf den verspäteten Eingang hinweisen und darauf verweisen, dass laut o.gen. Paragrafen nun die Teilzeit so gültig ist, wie beantragt. Bei negativer Antwort würde ich dann aber empfehlen, auch auf eigene Rechnung einen Anwalt zu konsultieren.
Erstellt am 12.03.2007 um 20:13 Uhr von Lotte
Schnuffl,
bin zwar nicht wölfchen, würde aber zu 2. raten. Da der AG nicht gewillt ist, wird es wohl nicht ohne Klage gehen.
Eine Möglichkeit besteht noch in §85 des BetrVG. Die Beschwerde sollte sich auf den Anspruch der Verringerung nach §8 TzBfG beziehen.
Hier findest Du eventuell hilfreiche Urteile:
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/innovativ/ctg1086615556505/index.html
Erstellt am 12.03.2007 um 20:15 Uhr von wölfchen
P.S. Hatte ganz überlesen: natürlich könnt Ihr als BR auch unterstützend darauf hinweisen, laut § 80(1)1.
Erstellt am 13.03.2007 um 10:24 Uhr von Petrus
Hmmm.... die dringenden betrieblichen Erfordernisse scheinen also nicht vorzuliegen - schlecht für den ArbGeb würde ich behaupten. Denn nachschieben kann er jetzt auch keine Begründung mehr - da wär jegliche Antwortfrist überschritten.
Ihr seid als BR nach § 80 (1) Nr. 1+2b mit im Boot und könnt beim AG darauf hinwirken, dass er, wenn es keine freie Teilzeitstelle gibt, er diese schaffen kann (und jetzt wohl auch muss), beispielsweise durch "Teilung" einer Vollzeitstelle. Wenn sich der ArbGeb auch dem BR gegenüber weiterhin uneinsichtig zeigt, kann man der Kollegin wohl nur zu rechtlichen Schritten raten.