Erstellt am 09.03.2007 um 17:03 Uhr von Kölner
@jasmin
Der WV stellt dies nach § 5 BetrVG fest.
Erstellt am 09.03.2007 um 19:23 Uhr von jasmin
@Kölner
Ja, das habe ich alles gelesen. Vielleicht mal ein bisshen konkreter.
Person mit Handlungsvollmacht aber keinerlei Entscheidungskompetenzen. Im Prinzip nur "Umsetzer" der Anweisungen von "oben". Kann keine Leute einstellen oder kündigen, ist aber an Vorauswahl beteiligt, wenn einzustellende Person in der Abteilung arbeiten soll.
Mein persönliches Empfinden wäre - ist kein leitender Angestellter. Bin aber unsicher, weil eben erste Wahl.
Und dürfen eigentlich alle an der Wahl des WV teilnehmen - also auch die Leute,bei denen der Status noch nicht klar ist?
Viele Grüße Jasmin
Erstellt am 09.03.2007 um 20:23 Uhr von Kölner
@jasmin
Kein leitender Angestellter.
Erstellt am 12.03.2007 um 09:32 Uhr von jasmin
@ Fayence und Kölner
Danke euch beiden.
Viele Grüße
jasmin