Erstellt am 03.01.2019 um 14:34 Uhr von Pjöööng
Damit Du Anspruch auf ein vorschüssige Entgeltzahlung hast, müsste entweder eine Änderung Deines Arbeitsvertrages stattgefunden haben, oder eine betriebliche Übung vorliegen.
Ich kann hier nicht erkennen dass hier irgendwann der Arbeitsvertrag geändert worden sein sollte, da dafür ein Angebot zur Änderung vorgelegen haben müsste welches in irgeneiner Form angenommen wurde.
Gegen eine betriebliche Übung spricht die Tatsache dass eine anderslautende schriftliche Vereinbarung vorliegt. Ein Vertrauenstatbestand wird dadurch regelmäßig verhindert.
Erstellt am 03.01.2019 um 14:50 Uhr von Krambambuli
Und was will uns das sagen?
Erstellt am 03.01.2019 um 14:55 Uhr von moreno
,,Und was will uns das sagen? "das der AG von catappa im Recht ist? :-)
Erstellt am 04.01.2019 um 08:42 Uhr von rsddbr
Man könnte allerdings mit dem Arbeitgeber darüber sprechen, eine Abschlagszahlung vorzunehmen. Die Änderung am Nettobetrag ist ja überschaubar und für 2019 sollte sich eigentlich ein höheres Netto ergeben, als bisher. Daher geht der AG kein Risiko ein, wenn den AN z.b. 90% des bisherigen Netto-Gehalts als Abschlag gezahlt wird. Die endgültige Gehaltsabrechnung kann ja dann später erfolgen. Das wäre zumindest für mich ein Ansatz, damit niemand in Zahlungsschwierigkeiten gerät.
Erstellt am 04.01.2019 um 13:09 Uhr von Challenger
§ 87:Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen
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4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;