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Verspätung Lohnzahlung durch Änderung der Sozialversicherungsbeiträge

C
catappa
Jan 2019 bearbeitet

Die Gehälter werden in dem Unternehmen in dem ich arbeite, statt wie im Arbeitsvertrag stehend rückwirkend, im Voraus bezahlt. D.h. ich würde jetzt schon das Januargehalt bekommen. Dies ist wohl schon jahrelange Praxis in dem Betrieb.

Nun heißt es, wir würden unser Gehalt verspätet bekommen, wann genau, konnte man mir nicht sagen. Als Begründung wurde genannt, die Änderungen zur Pflegeversicherung wären erst ganz kurz vor Jahresschluss endgültig beschlossen worden. Zusätzlich müsste das vom Steuerberater verwendete Programm umgeschrieben oder neu geschrieben werden, was Zeit in Anspruch nehmen würde.

Auf konkretere Fragen meinerseits wurde auf den Arbeitsvertrag verwiesen, nachdem der Lohn erst nach Ablauf des Arbeitsmonates zu zahlen ist. Ich finde das nicht in Ordnung, weil ich mich auf einen bestimmten Rhytmus eingerichtet habe, zu dem auch Zahlungen wie z. B. Miete erfolgt.

Hat jemand schon Ähnliches gehört bzw. erfahren?

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Community-Antworten (5)

P
Pjöööng

03.01.2019 um 15:34 Uhr

Damit Du Anspruch auf ein vorschüssige Entgeltzahlung hast, müsste entweder eine Änderung Deines Arbeitsvertrages stattgefunden haben, oder eine betriebliche Übung vorliegen.

Ich kann hier nicht erkennen dass hier irgendwann der Arbeitsvertrag geändert worden sein sollte, da dafür ein Angebot zur Änderung vorgelegen haben müsste welches in irgeneiner Form angenommen wurde.

Gegen eine betriebliche Übung spricht die Tatsache dass eine anderslautende schriftliche Vereinbarung vorliegt. Ein Vertrauenstatbestand wird dadurch regelmäßig verhindert.

K
krambambuli

03.01.2019 um 15:50 Uhr

Und was will uns das sagen?

M
Moreno

03.01.2019 um 15:55 Uhr

,,Und was will uns das sagen? "das der AG von catappa im Recht ist? :-)

R
rsddbr

04.01.2019 um 09:42 Uhr

Man könnte allerdings mit dem Arbeitgeber darüber sprechen, eine Abschlagszahlung vorzunehmen. Die Änderung am Nettobetrag ist ja überschaubar und für 2019 sollte sich eigentlich ein höheres Netto ergeben, als bisher. Daher geht der AG kein Risiko ein, wenn den AN z.b. 90% des bisherigen Netto-Gehalts als Abschlag gezahlt wird. Die endgültige Gehaltsabrechnung kann ja dann später erfolgen. Das wäre zumindest für mich ein Ansatz, damit niemand in Zahlungsschwierigkeiten gerät.

C
Challenger

04.01.2019 um 14:09 Uhr

§ 87:Mitbestimmungsrechte

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen ................... 4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;

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