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Beschluss über einen gefassten Beschluss

R
rosa
Jan 2018 bearbeitet

Hallo , ich bin neu im Betriebsrat und möchte wissen , ob man nach eiem gefassten Beschluss (5 JA-Stimmen, 4 Nein-Stimmen) noch mal eine außerordenliche BR-Sitzung einberufen kann, um nochmal einen neuen Beschluß über diesen Beschluß zufassen.

5.911010

Community-Antworten (10)

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pit47

08.03.2007 um 14:02 Uhr

Hallo Rosa, in der Kommentierung von Däubler zu dem § 33 BetrVG in der Rn 22 steht folgendes: "Eine Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines BR-Beschlusses ist, solange er noch nicht durchgeführt ist und noch keine Rechtswirkungen nach außen erlangt hat, jederzeit zulässig, da der spätere Beschluß nach allgemeinen Grundsätzen dem früheren vorgeht"

Also neue BR-Sitzung einberufen und neuen Beschluss fassen.

B
betriebsratten

08.03.2007 um 17:08 Uhr

Nur mal Interessehalber...sagen wir mal der BR hat eine Einstellung abgelehnt. Der Ag kommt an und argumentiert und plädiert.....aber in der Sache, also am ABlehnungsgrund, keine Änderung. Der ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. Wenn der Br dann im 2. ANlauf und einer anderen personellen Besetzung des Gremiums durch Krankheiten und daraus resultierend Nachrückern etc. zustimmt? Rechtens?

B
betriebsratten

08.03.2007 um 18:09 Uhr

Hallo faraoooh Habe die Frage jetzt nicht verstanden...

P
peters

08.03.2007 um 20:27 Uhr

Hallo betriebsratten,

ich versuch mal, den Ramses zu verstehen: Der Betriebsrat hat ordnungsgemäß auf eine Zuleitung geantwortet. Dem Arbeitgeber passt aber die Antwort nicht; er meint, am Sachverhalt hat sich zwar nichts geändert, aber bitte-bitte stimmt doch einfach nochmal neu drüber ab. Meinetwegen so oft, bis ein genehmes Ergebnis dabei rauskommt.

Auf welcher Rechtsgrundlage sollte das geschehen?

W
w-j-l

09.03.2007 um 12:10 Uhr

Ich versuche mal, Rosa und betriebsratten argumentativ zusammenzubringen, und die Nachfragen von Ramses II zu berücksichtigen.

  1. Vorlage zur BR-Sitzung. Berechtigte Ablehnung der Massnahme

  2. Vorlage. BRV beruft außerordentliche Sitzung ein, um die erneute Vorlage zu prüfen. Der BR stellt fest, dass sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben, und er bei der Ablehnung bleibt. Dann muss er nicht erneut beschließen, sondern dem AG nur mitteilen, dass sich aufgrund der 2. Vorlage keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben, die eine Zustimmung rechtfertigen könnten.

Anders wäre es m.E., wenn sich neue Gesichtspunkte ergeben, oder der Umfang der Information vollständiger ist, so dass sich der Widerspruch nicht mehr halten läßt. Dann müßte und kann der BR m.E. neu beschließen. Da dies nicht zuungunsten des AG ist, würde das aus dessen Sicht wohl auch kein Problem sein.

P
peters

09.03.2007 um 12:34 Uhr

w-j-l

soweit OK. Aber Rosa hat weder geschrieben, dass es neue Erkenntnisse gibt, noch dass der Vorgang erneut vom Arbeitgeber vorgelegt wurde. Wir wissen also nicht, welche Beweggründe es für einen erneuten Beschluss gibt. Vielleicht ist es ja nur ein Anliegen der bei der Abstimmung unterlegenen 4 BRM.. Dann sollten sie ihre Gründe dazu erläutern

W
w-j-l

09.03.2007 um 12:38 Uhr

Klar, peters, diesen Fall habe ich zugegebener Weise nicht berücksichtigt.

Vielleicht mag sich Rosa ja mal zu den Hintergründen äußern.

B
betriebsratten

09.03.2007 um 13:24 Uhr

Vielen Dank erstmal für die rege Beteiligung.

Mal angenommen es wäre um eine Einstellung gegangen, die wäre abgelehnt worden wegen eines formalen Fehlers (differierende Angaben in der Ausschreibung zur geplanten Einstellung)

AG dackelt an, bringt alle möglichen Punkte die alle vorher schon bekannt waren und stellt den Antrag zur Einstellung neu.... und das Gremium stimmt jetzt zu, auch weil es sich personell (Nachrücker ) anders zusammensetzt.

Die erste Ablehnung hat aber schon Aussenwirkung entfaltet...die wurde dem AG ja schlisslich so mitgeteilt. Kann man von dem ersten Beschluss dann einfach so wieder runter??

P
pit47

09.03.2007 um 13:43 Uhr

Hallo alle zusammen, wenn ein Beschluss durch Mitteilung an den AG Außenwirkung erzeugt hat, ist der BR an ihn gebunden, sofern der AG nicht mit einer Änderung einverstanden ist. Siehe auch Rn 22 im Kommentar von Däubler zu § 33 BetrVG.

B
betriebsratten

09.03.2007 um 17:11 Uhr

"sofern der AG nicht mit einer Änderung einverstanden ist."

Im Fitting steht dieser Halbsatz nicht.....

Da hätten wir dann meinen konstruierten Fall.....der Ag wird so lange beantragen bis....

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