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Abwahl eines BR-Mitglieds - weil es einen mehrheitlich gefassten Beschluss des BR nicht mit tragen würde?

M
Michael
Jan 2018 bearbeitet

Ein BR-Mitglied hat Mitarbeitern zu verstehen gegeben, dass es einen mehrheitlich gefassten Beschluss des BR nicht mit tragen würde.

Wäre das (zumal es sich dabei um kein einmalige Sache handelt) ein Grund für den Ausschluss dieses Mitglieds aus dem BR?

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Community-Antworten (6)

R
Rollie

29.08.2006 um 11:35 Uhr

Nein, auch wenn es kein feiner Zug ist, dürfte die freie Meinungsentfaltung kein Verstoß nach dem BetrVG darstellen.

L
Lotte

29.08.2006 um 11:42 Uhr

Rollie, aber wenn ich Michael richtig verstanden habe, geht es nicht um freie Meinungsäußerung, sondern darum, gefassten Beschlüssen zuwider zu handeln.

Michael, wenn das Gremium z.B. eine Schulung beschließt und ich nicht teilnehme, obwohl meinerseits nichts terminliches o.ä. dagegen spricht, könnte das den §23 auf den Plan rufen, vor allem, wenn dies öfter passiert.

R
Rollie

29.08.2006 um 11:46 Uhr

Gut, da mag man spekulieren können :-)

Für mich hörte es sich danach an, als suche das betreffende BRM den Mitarbeitern gegenüber nach Argumenten, einen vielleicht unangenehmen Beschluß dahingehend zu relativieren, das er für das Unangenehme leider nichts kann, er sei halt überstimmt worden. Es hätte ja auch um die Zustimmung einer Kündigung gehen können.

FB
Frank B.

29.08.2006 um 11:51 Uhr

Dazu sollte man sich mal die Kommentierungen zum §23 Abs.1 BetrVG ansehen.

Aus DKK 10. Auflage RN19 zum §23 Abs.1 BetrVG

"19 Als grobe Pflichtverletzungen wurden angesehen: –Behinderung der BR-Arbeit: Verhalten, durch das die Funktionsfähigkeit des BR ernstlich bedroht oder lahm gelegt wird (BAG 5. 9. 67, AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG); Einschlagen eines Konfrontationskurses gegenüber der BR-Mehrheit, der darauf angelegt ist, die sachliche BR-Arbeit und die Funktionsfähigkeit des BR zu gefährden (BAG 21. 2. 78, AP Nr. 1 zu § 74 BetrVG 1972); im Einzelnen zum Verbot der Störung und Behinderung § 78 Rn. 7 ff.);"

Dazu gehört auch, dass man sich gegen die im §33 BetrVG gefassten Beschlüsse wendet, die man nach aussen zu vertreten hat.

RI
Ramses II

29.08.2006 um 12:04 Uhr

"Dazu gehört auch, dass man sich gegen die im §33 BetrVG gefassten Beschlüsse wendet, die man nach aussen zu vertreten hat."

Nach außen zu vertreten hat sie ja nur der BRV...

FB
Frank B.

29.08.2006 um 14:17 Uhr

Korrekt Ramses II, der BRV vertritt den BR im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Was aber nicht heißen soll, dass die Beschlüsse nur für den Vorsitzenden gelten.

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