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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Muß Anhöhrung und Stellenausschreibung sein??

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Baehr6
Jan 2018 bearbeitet

Hallo in die Runde, habe ein Problem und finde keine Antworten dazu. Wir haben bei uns im Unternehmen festgeschrieben in einer BV wie bei Neu oder Nachbesetzung von Arbeitsplätzen zu Verfahren ist. Leider haben wir nicht berücksichtig wie bei einer geringen Beschäftigung von max 5 Std. die Woche zu verfahren ist. Nun haben wir wir den Fall, dass eine Abteilung für diese besagten 5 Std. eine Aushilfe benötigt und sich eine Kollegin aus einer anderen Abteilung auf Anfrage dazu bereit erklärt. Das ganz soll ca. ein halbes Jahr dauern. Die Kollegin möchte damit ihre bislang nicht durch den Arbeitgeber genehmigte Anhebung ihrer Stunden von derzeit 25 auf 30 anheben. Bis hier wäre es ja auch gut. Nur ist es so, dass wir auch andere Kolleginen haben die ihre Stunden gern wieder anheben möchten dies aber bislang durch den Arbeitgeber verneint wurde. Jetzt zu den Fragen:

Müssen wir als BR hier Angehört werden?? nach meiner Auffassung ja Müssen diese 5 Stunden ausgeschrieben werden, so dass alle die Möglichkeit haben sich darauf zu bewerben ????

ein weiteres ist, dass die Kollegin die gefragt wurde auch noch mit uns im BR sitzt.

Für Zahlreiche Antworten wäre ich Dankbar

Gruss

Baehr6

3.84402

Community-Antworten (2)

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pit47

07.03.2007 um 10:04 Uhr

Hallo Baehr6, ein MA kann nicht zusätzlich im Betrieb eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Aber nach dem § 9 TzBfG ist der MA bevorzugt zu berücksichtigen.

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pit47

07.03.2007 um 10:41 Uhr

@Ramses II, es war die Frage nach der Einstellung einer Aushilfe (geringfügig Beschäftigte), also erst überlegen, nachforschen und dann schreiben. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_23898/SharedDocs/de/Navigation/Rente/Berufsgruppen/Minijobber__node.html__nnn=true Mini-Job und Hauptberuf Auch wer eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat, kann einen Mini-Job ausüben, allerdings nur einen und nicht beim gleichen Arbeitgeber. Abgaben werden nicht fällig, nur der Arbeitgeber zahlt 30 Prozent beziehungsweise 12 Prozent bei einem Haushalts-Job.

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