Erstellt am 20.12.2018 um 19:57 Uhr von celestro
ich würde sagen ... leider gar nicht. Sie kann natürlich klagen ... ob das was bringt ?
Erstellt am 20.12.2018 um 22:30 Uhr von BRHamburg
Nicht ihr müsst beweisen das die Kollegin wegen ihrer BR Tätigkeit gehen muss. Der Arbeitgeber muss beweisen das es nicht so ist, wenn es zu einem Prozess kommt. Also muss die Kollegin beim Arbeitsgericht klagen. Die Erfolgschancen dürften in der Tat aber nicht allzu groß sein.
Erstellt am 20.12.2018 um 23:05 Uhr von celestro
"Der Arbeitgeber muss beweisen das es nicht so ist, wenn es zu einem Prozess kommt."
Das halte ich für eine völlig falsche Aussage.
Erstellt am 21.12.2018 um 11:01 Uhr von Pjöööng
Naja, völlig falsch ist diese Aussage nicht, aber eben auch nicht richtig.
Wir sind hier in einem arbeitsrechtlichen Verfahren und nicht im Strafrecht. Hier gibt es eine abgestufte Beweislast. Der Arbeitnehmer muss zumindest Indizien dafür vorbringen dass er hier wegen seines Amtes benachteiligt wird. Der Arbeitgeber hat dann Beweis anzutreten dass dem nicht so ist.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer führt ann, dass alle anderen Befrsiteten übernommen wurden, nur er als BRM nicht.
Der Arbeitgeber erwidert, z.B. dass die so nicht stimmt, sondern nur ca. 50% überniommen wurden und diese alle in der Produktion, aber keiner in der Verwaltung in der auch der Kläger ist, oder aber er holt einen Ordner mit Kundenbeschwerden über den Kläger heraus und zeigt auf dass die Nichtverlängerung mit dem inakzeptablen Verhalten Kunden gegenüber begründet ist.
Erstellt am 21.12.2018 um 12:17 Uhr von Challenger
Vielleicht hilft das hier weiter :
Schützt die Wahl zum Betriebsrat vor dem Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrags?
Gemäß § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dürfen Mitglieder des Betriebsrates nicht "wegen ihrer Tätigkeit" benachteiligt werden. Eine verbotene Benachteiligung liegt vor, wenn Betriebsratsmitglieder im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern schlechter gestellt werden, weil sie im Betriebsrat aktiv sind.
Das Benachteiligungsverbot ist eine wichtige Gesetzesvorschrift. Denn dahinter steht Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG. Diese Vorschrift lautet:
„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Arbeitnehmervertreter bei der Ausübung ihrer Funktion einen ausreichenden Schutz und ausreichende Sicherheiten genießen, die es ihnen ermöglichen, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Weise wahrzunehmen.“
Möglicherweise folgt aus § 78 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit Art.7 der Richtlinie 2002/14/EG ein Anspruch auf Übernahme von befristet beschäftigten Betriebsräten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Immerhin sieht das BetrVG einen solchen Übernahmeanspruch für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) vor: JAV-Mitglieder können gemäß § 78a BetrVG vom Ausbilder verlangen, in ein Arbeitsverhältnis übernommen zu werden, und wenn sie das tun, wird kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis begründet. Dann liegt der Ball beim Arbeitgeber: Wenn er meint, ihm sei ein Arbeitsverhältnis mit dem Ex-JAV-Mitglied nicht zuzumuten, muss er vor Gericht ziehen und versuchen, den ihm aufgezwungenen Arbeitnehmer herauszuklagen.
Vor diesem Hintergrund kann man argumentieren, dass befristet beschäftigten Betriebsratsmitgliedern ebenfalls ein Übernahmeanspruch zugestanden werden muss, um die Schutzverpflichtung aus Art.7 der Richtlinie 2002/14/EG in deutsches Recht umzusetzen.
Quelle :
Entfristungsanspruch für den Betriebsrat? - HENSCHE Arbeitsrecht
https://www.hensche.de › Arbeitsrecht aktuell › Arbeitsrecht 2014