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Benachteiligung eines BR-Mitglieds

H
HarleyQuinn
Jan 2019 bearbeitet

Hallo, Bei uns stehen gerade mehrere Vertragsausläufe an und so mit auch bei eines BR-Mitglieds. Sie war weder Krank, noch hat sie sich sonstiges zu Schulden kommen lassen. Auch war sie immer zuverlässig und fair. Unser AG verweigert jede zusammenarbeit und nutzt die Ausläufe um uns nach einander los zu werden. Hätte der AG wie vorgeschrieben die Entscheidung, wer bleibt und wer gehen muss, an Hand der Feedback anderer Manager getroffen, wäre sie zu 100% geblieben. Doch unser AG blockt jeden Versuch auf eine Stellungsnahme ab. Wie können wir vorgehen und beweisen dass sie aufgrund ihrer Stellung im BR gehen muss?

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Community-Antworten (5)

C
celestro

20.12.2018 um 20:57 Uhr

ich würde sagen ... leider gar nicht. Sie kann natürlich klagen ... ob das was bringt ?

B
BRHamburg

20.12.2018 um 23:30 Uhr

Nicht ihr müsst beweisen das die Kollegin wegen ihrer BR Tätigkeit gehen muss. Der Arbeitgeber muss beweisen das es nicht so ist, wenn es zu einem Prozess kommt. Also muss die Kollegin beim Arbeitsgericht klagen. Die Erfolgschancen dürften in der Tat aber nicht allzu groß sein.

C
celestro

21.12.2018 um 00:05 Uhr

"Der Arbeitgeber muss beweisen das es nicht so ist, wenn es zu einem Prozess kommt."

Das halte ich für eine völlig falsche Aussage.

P
Pjöööng

21.12.2018 um 12:01 Uhr

Naja, völlig falsch ist diese Aussage nicht, aber eben auch nicht richtig.

Wir sind hier in einem arbeitsrechtlichen Verfahren und nicht im Strafrecht. Hier gibt es eine abgestufte Beweislast. Der Arbeitnehmer muss zumindest Indizien dafür vorbringen dass er hier wegen seines Amtes benachteiligt wird. Der Arbeitgeber hat dann Beweis anzutreten dass dem nicht so ist.

Beispiel: Der Arbeitnehmer führt ann, dass alle anderen Befrsiteten übernommen wurden, nur er als BRM nicht. Der Arbeitgeber erwidert, z.B. dass die so nicht stimmt, sondern nur ca. 50% überniommen wurden und diese alle in der Produktion, aber keiner in der Verwaltung in der auch der Kläger ist, oder aber er holt einen Ordner mit Kundenbeschwerden über den Kläger heraus und zeigt auf dass die Nichtverlängerung mit dem inakzeptablen Verhalten Kunden gegenüber begründet ist.

C
Challenger

21.12.2018 um 13:17 Uhr

Vielleicht hilft das hier weiter :

Schützt die Wahl zum Be­triebs­rat vor dem Aus­lau­fen ei­nes be­fris­te­ten Ar­beits­ver­trags?

Gemäß § 78 Satz 2 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) dürfen Mit­glie­der des Be­triebs­ra­tes nicht "we­gen ih­rer Tätig­keit" be­nach­tei­ligt wer­den. Ei­ne ver­bo­te­ne Be­nach­tei­li­gung liegt vor, wenn Be­triebs­rats­mit­glie­der im Ver­gleich zu an­de­ren Ar­beit­neh­mern schlech­ter ge­stellt wer­den, weil sie im Be­triebs­rat ak­tiv sind.

Das Be­nach­tei­li­gungs­ver­bot ist ei­ne wich­ti­ge Ge­set­zes­vor­schrift. Denn da­hin­ter steht Art. 7 der Richt­li­nie 2002/14/EG. Die­se Vor­schrift lau­tet:

„Die Mit­glied­staa­ten tra­gen dafür Sor­ge, dass die Ar­beit­neh­mer­ver­tre­ter bei der Ausübung ih­rer Funk­ti­on ei­nen aus­rei­chen­den Schutz und aus­rei­chen­de Si­cher­hei­ten ge­nießen, die es ih­nen ermögli­chen, die ih­nen über­tra­ge­nen Auf­ga­ben in an­ge­mes­se­ner Wei­se wahr­zu­neh­men.“

Mögli­cher­wei­se folgt aus § 78 Satz 2 Be­trVG in Ver­bin­dung mit Art.7 der Richt­li­nie 2002/14/EG ein An­spruch auf Über­nah­me von be­fris­tet beschäftig­ten Be­triebsräten in ein un­be­fris­te­tes Ar­beits­verhält­nis.

Im­mer­hin sieht das Be­trVG ei­nen sol­chen Über­nah­me­an­spruch für Mit­glie­der der Ju­gend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung (JAV) vor: JAV-Mit­glie­der können gemäß § 78a Be­trVG vom Aus­bil­der ver­lan­gen, in ein Ar­beits­verhält­nis über­nom­men zu wer­den, und wenn sie das tun, wird kraft Ge­set­zes ein Ar­beits­verhält­nis be­gründet. Dann liegt der Ball beim Ar­beit­ge­ber: Wenn er meint, ihm sei ein Ar­beits­verhält­nis mit dem Ex-JAV-Mit­glied nicht zu­zu­mu­ten, muss er vor Ge­richt zie­hen und ver­su­chen, den ihm auf­ge­zwun­ge­nen Ar­beit­neh­mer her­aus­zu­kla­gen.

Vor die­sem Hin­ter­grund kann man ar­gu­men­tie­ren, dass be­fris­tet beschäftig­ten Be­triebs­rats­mit­glie­dern eben­falls ein Über­nah­me­an­spruch zu­ge­stan­den wer­den muss, um die Schutz­ver­pflich­tung aus Art.7 der Richt­li­nie 2002/14/EG in deut­sches Recht um­zu­set­zen.

Quelle :

Entfristungsanspruch für den Betriebsrat? - HENSCHE Arbeitsrecht https://www.hensche.de › Arbeitsrecht aktuell › Arbeitsrecht 2014

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