Erstellt am 05.03.2007 um 09:09 Uhr von Mona-Lisa
@bubu777,
Betriebsverfassungsgesetz,
§ 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
Da muss sich euer Betriebsrat aber gewaltige Schnitzer geleistet haben, damit ihr bei Gericht "grobe Verletzungen" nachweisen könnt.....
Habt ihr die Bösewichte mal auf einer Betriebsversammlung auf eure Bedenken angesprochen?
Erstellt am 05.03.2007 um 14:24 Uhr von kandesbutzler
große schnitzer = abwahl
naja - schade das dies in der politik nicht geht
aber dann wären wir ja seit 50 jahren praktisch führunglos
Erstellt am 05.03.2007 um 14:27 Uhr von w-j-l
"große schnitzer = abwahl"
was will er uns damit sagen?
Erstellt am 05.03.2007 um 19:25 Uhr von Kölner
@Mona-Lisa
Standard Heini?
Erstellt am 05.03.2007 um 23:16 Uhr von Mona-Lisa
@Kölner,
grrrrrrrrrrr....! :-))
Erstellt am 06.03.2007 um 08:22 Uhr von waschbär
bubu777,
vergesse es ! nur weil angeblich 95% der MA´s der Meinung sind ?
Frage wer hat die Abfrage Gestartet ?