Erstellt am 04.03.2007 um 15:18 Uhr von w-j-l
1. Mahnstufe
Androhung an den Arbeitgegeber, bei Widerholung der Verletzung von MBR ein Verfahren nach §23(3) BetrVG einzuleiten.
2. Mahnstufe
Einleitung eines solchen Verfahrens
3. Mahnstufe
Einleitung eines Verfahrens nach §121 (1) BetrVG
Erstellt am 04.03.2007 um 15:20 Uhr von waschbär
w-j-l ,
* gröhl* .... issa wie aus dem Handbuch vom BR 3... Ordner für den Rotenfaden nicht Vergessen .
Erstellt am 04.03.2007 um 15:24 Uhr von Dudde
Du hast Dir die Antwort doch schon selber gegeben, das ist
ein verstoss gegen das MBR.
Solange ihr dagegen nichts unternehmt macht der AG so weiter oder
testet seine grenzen immer weiter aus.
Gruss Dudde
Erstellt am 04.03.2007 um 18:42 Uhr von Heini
Waschbär, für das * gröhl* hättest Du besser ein vernünftigen Tipp geben können, wenn denn möglich.
Der Hinweis von w-j-l auf die Einleitung eines Verfahrens nach § 121 (1) BetrVG ist der falsche Weg und realitätsfremd. Kein Gericht wird aufgrund solcher "Banalitäten" eine schmerzende Geldbuße verhängen.
Richtig ist den AG anzuschreiben, dass der Betriebsrat dieses Verhalten nicht mehr hinnimmt und bei einem erneuten Verstoß beim Arbeitsgericht ein Verfahren gem. § 23 Abs.:3 BetrVG einleiten wird. Für das erzwingen der Rechte des Betriebsrates ist dieser Weg üblich und auch aufgrund der Möglichkeit einer Androhung durch das ArbG von Ordnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung, sehr effektiv.
Verstößt der AG nun wieder gegen die Rechte des Betriebsrat, so muss dann konsequenterweise ein entsprechendes Verfahren beim AG eingereicht und betrieben werden. Ist der Betriebsrat dazu nicht bereit, sollte er auf das Androhen von Konsequenzen verzichten, sonst macht er sich unglaubwürdig.
§ 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1).....
(2).....
(3)Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
Erstellt am 04.03.2007 um 18:50 Uhr von Bergmann
@ Heini ,
nett das du nicht mehr alles Kopierst !!!Gib doch die Quellenangabe mit an und beachte den Urheberschutz !!!
Erstellt am 04.03.2007 um 18:59 Uhr von waschbär
Heini,
ich wollte dir ja nicht die show,stehlen .-)
weist ja, jeder hat das recht auf seine 5 min Scheinwerferlicht .....
Erstellt am 04.03.2007 um 19:40 Uhr von Kölner
@Heini
Du bist aber auch ein wahrer Spezialist: Kritisierst den ein oder anderen ohne dann in einer Copy-Aussage auch nur annähernd den Kern zu treffen. Du musst Dir doch selbst ein wenig unheimlich werden.
@Mishu
Mache Dich mal mit § 101 BetrVG vertraut.
Da gäbe es die Möglichkeiten - z.B. nach einer Abmahnung des AG - selbigen mit den Buchstaben dieses Paragrafen richtig zu begegnen.
Erstellt am 05.03.2007 um 08:01 Uhr von Lotte
@alle,
es könnte aber auch sein, dass der neue AN einen AV unterschreibt (bei uns wird es so gehandhabt) in dem steht: "Vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrats..."
Spannend wird es, wenn der BR einer solchen Einstellung widerspricht.
Erstellt am 05.03.2007 um 09:01 Uhr von Fayence
Lotte,
werden bei Euch so viele AN gem. §100 BetrVG eingestellt oder warum meinst Du, dass dieser Vermerk des AGs in mischus Fall hilfreich sein könnte?
Erstellt am 05.03.2007 um 09:18 Uhr von Lotte
Fayence,
manchmal muss man erst Mist schreiben, bevor man merkt, dass es im eigenen Betrieb nicht richtig läuft...
Habe mich gerade nochmal eingehend mit den §§ 99 und 100 beschäftigt...
Erstellt am 05.03.2007 um 09:30 Uhr von Fayence
Lotte,
der AG kann doch ruhig soviele AVe unterschreiben wie er lustig ist, auch ohne vorherige Anhörung des BRs. Mit diesem Zusatz macht er dem potentiellen AN aber kenntlich, dass seine Willenserklärung noch von der Zustimmung des BRs abhängt.
Solange die Anhörung vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt und die Anhörungsfristen des BRs gewahrt bleiben ist gegen eine solche Vorgehensweise nichts einzuwenden.
Erstellt am 05.03.2007 um 09:45 Uhr von Lotte
Fayence,
"Solange die Anhörung vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt..." Das genau ist das Problem.
Glücklicherweise bessert es sich durch Kompetenzumstrukturierung bei uns gerade.
Erstellt am 05.03.2007 um 09:49 Uhr von Fayence
Erstellt am 05.03.2007 um 09:55 Uhr von Lotte
Erstellt am 05.03.2007 um 09:57 Uhr von Mischu
@alle
Vielen Dank für alle konstruktiven Antworten.
MfG
Mischu
Erstellt am 05.03.2007 um 10:11 Uhr von matze83
@Mischu
du schreibst "So wurden wir u.a. bei Einstellungen "überrumpelt" " .
Noch eine kleine Ergänzung. Bei Verstößen des AG gegen §87 BetrVG habt ihr auch einen UNterlassungsanspruch gegenüber dem AG, das heißt ihr könnt ihn per einstweiliger Verfügung versuchen daran zu hindern weiter gegen das MBR des BR zu verstoßen.
MFG
Erstellt am 05.03.2007 um 12:44 Uhr von w-j-l
matze83, erkläre uns doch bitte mal, was Einstellungen mit §87 zu tun haben.
heini,
vielleicht hast Du bemerkt, dass ich §121 als letzte Eskalationstufe genannt habe. Wenn §23 erfolglos ausgeschöpft ist, und der AG trotzdem (dann in anderen Fällen) immer wieder und dann bewußt gegen Informationspflichten in den von Mischu genannten Fällen verstößt, dann halte ich ein solches Verfahren schon für gerechtfertigt.
Wenn Du den §121 mal wirklich liest, dann wirst Du feststellen, dass er genau für solche "Banalitäten" wie Verletzung der Informationspflicht geschrieben ist.
Erstellt am 05.03.2007 um 14:13 Uhr von matze83
Hallo w-j-l
ganz einfach. Mischu schreibt:
"Hallo, wiederholt ist es vorgekommen, dass unser AG das MBR des BR verletzt hat. So wurden wir u.a. bei Einstellungen "überrumpelt". "
Daraus geht für mich hervor dass der AG gegen MBR verstoßen hat, unter anderem z.B. bei einer Einstellung. Und da sich hier alle nur an der Einstellung aufgehalten haben, hab ich meinen Beitrag mal noch eingestreut. Zudem ist eine Einstellung ja kein hartes MBR sondern ein Zustimmungsverweigerungsrecht.
Also wenn sich Mischu hier zu den anderen MBR Verletzungen noch äußern würde, würden wir sehen ob es die MBR nach §87 auch betrifft, wovon ich bei der Formulierung der Frage aber doch eigentlich ausgehe.
MFG
Erstellt am 05.03.2007 um 14:36 Uhr von w-j-l
matze83,
dass der BR bei Verletzung der Mitbestimmungsrechte in vielen Fälle einen Unterlassungsanspruch hat ist eh klar, sonst würde der Zweck des Gesetzes vom AG ausgehöhlt werden können.
Dein Beitrag hat "Einstellung" ohne weitere Erläuterung mit §87 verknüpft.
Mischus Frage war aber:
"Kann der BR den AG aufgrund solcher "Vergehen" abmahnen"
Mischu meinte also wohl: "Wie kann ich meinen AG erziehen."
Und dazu stellen m.E. die §§23 und 121 je nach Einschlägigkeit das Mittel der Wahl dar.
Erstellt am 05.03.2007 um 15:36 Uhr von matze83
Also unser AG lies sich bei der Missachtung des MBR ganz einfach erziehen indem er die einstweilige Verfügungauf dem tisch hatte. Da ging es um Betriebsferien. Nun zahlt er bei Verstoss ein nettes Sümmchen.
Und noch mal: Ich hatte die Frage eindeutig so verstanden, dass MBR verletzt werden, nicht nur bei einstellungen. Daher ist es einfacher so zu verfahren wie den §23 zu nehmen. Geht halt eindeutig schneller und hat auch schnell eine erziehrische Wirkung.
Erstellt am 05.03.2007 um 20:24 Uhr von w-j-l
"Nun zahlt er bei Verstoss ein nettes Sümmchen."
matze83,
und auf welcher Basis zahlt er dieses "nette Sümmchen" bei (jedem weiteren) Verstoss? Nach Deiner Aussage hattet ihr einen Gerichtsbeschluss. Was steht dort in der Begründung?
Ich tippe mal:
der Unterlassungsanspruch im konkreten Fall bezieht sich auf §87. Die Androhung eines Zwangsgeldes im Wiederholungsfall bezieht sich auf §23 (3).
Nun bist Du wieder dran.
Erstellt am 06.03.2007 um 14:46 Uhr von Mischu
@matze83
Ein weiteres Beispiel wäre, dass der AG eine installierte Videoanlage aufzeichnen lässt(ist nur durch Zufall herausgekommen), ohne dass eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde.
Desweiteren sollen Mitarbeiter irgendwelche allgemeinen Verhaltensregeln unterschreiben, ohne dass der Wortlaut dem BR vorgelegen hat.
Erstellt am 06.03.2007 um 16:55 Uhr von w-j-l
Schön dass Du matze83 grundsätzlich bestätigst. Aber meine Frage hat er nicht beantwortet.
Erstellt am 06.03.2007 um 22:21 Uhr von Heini
w-j-l,
wenn dem AG, in dem Beschluß vom ArbG für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht wird, hat der Betriebsrat ein vorzügliches Instrument zur Disziplinierung des AG. Dokumentiert der BR nun die beweisbaren Verstöße und beantragt die Vollstreckung von Zwangsgeld beim ArbG, so wird der AG es sich künftig überlegen den BR "zu vergessen". Somit kann der § 23 BetrVG sich nicht erfolglos erschöpfen, es sei den der BR handelt nicht entsprechend.
Wenn man den unbedingt mit §121 BetrVG als "letzte Eskalationstufe" aktiv werden möchte, bitte schön, viel Spaß bei der Bauchlandung.
Erstellt am 07.03.2007 um 08:52 Uhr von w-j-l
Heini,
zu §23: ist doch meine Rede. Wo habe ich etwas anderes gesagt.
Matze83 hat doch angezweifelt das §23 das richtige Mittel sei.
zu 121: der hat ja auch eine ganz andere Zielrichtung als 23, und es gibt durchaus Fälle, wo er erfolgreich beklagt wird.
Erstellt am 08.03.2007 um 14:52 Uhr von matze83
Hi @all: So, da bin ich wieder.
Zum einen zweifel ich nicht an dass der §23 der richtige ist, den halt ich für sehr passend, vor allem beim erstdirkutierten Thema Einstellung. Dann kam meine Ergänzung weil ich (wies aussieht mit recht) dachte, auch andere Verstöße gegen die MBR des BR herauszulesen. Dazu hab ich dann meine Antowrt geschrieben.
Und zum Beitrag 55216. Da stimm ich dir zu. Grundlage des Zwangsgeldes ist der 23er.
Noch waS; unser AG hat vor dem 23er allein seither wenig Respekt gezeigt, mit ner EV haben wir ihn aber zur Zusammenarbeit bewegen können. Also können wir uns drauf einigen, dass meine erste Antwort eine Ergänzung für MBR Fälle neben dem der Einstellung sind. UNd dass sich das Zwangsgeld natürlich auf den §23 bezieht.
MFG und schönes WE
MFG Matze