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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Teamleitung und Betriebsrat

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Katrin123
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, habe auch so eine änliche Frage. Meine Vorarbeiterrin (Teamleiterrin) arbeitet eng mit der Geschäftsleitung zusammen. Sie hat Mitspracherecht bei der Einstellung so wie bei der Ausstellung von Arbeitnehmern in ihrem Team. Sie ist in dem Sinne keine leitende Angestellt,aber ........Kann oder darf sie im Betriebsrat tätig sein? Besser gefragt, darf sie Betriebsratsvorsitzender sein?

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Community-Antworten (7)

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Kölner

03.03.2007 um 22:15 Uhr

@Katrin123 Wer hat denn die Kollegin zum BRV gemacht?

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Katrin123

03.03.2007 um 22:32 Uhr

@Kölner Das Problem ist, sie war schon im Betriebsrat, bevor sie Teamleiterrin wurde.

K
Kölner

03.03.2007 um 22:33 Uhr

@Katrin123 Wer erhält Ihr das BRV-Mandat?

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Katrin123

03.03.2007 um 22:38 Uhr

@Kölner Weis was sagen willst! Es ist aber eine kleine Firma mit ca.58 AN und jeder hat schiss.

K
Kölner

03.03.2007 um 22:53 Uhr

@Katrin123 Wieso hat jeder der vier anderen BR-Mitglieder "schiss"? Drei BRMs reichen aus, um sich des "Schiss'" verdauungstechnisch vollständig zu entledigen!

L
Lotte

03.03.2007 um 23:00 Uhr

Katrin Eine BR-Wahl ist normalerweise geheim... und auch eine BRV Wahl ist geheim, wenn ein BRM das wünscht.

H
Heini

03.03.2007 um 23:27 Uhr

Wenn der/die Teamleiter/in kein leitender Angestellter im Sinne des BetrVG ist, spricht nichts dagegen.

§ 5 BetrVG

(1) ...... (2) ...... (3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb 1. zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder 2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder 3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer 1. aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder 2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder 3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, 4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

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